Besondere Geschäfts­bedingungen

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1. Geltung

1.1 Diese Besonderen Geschäftsbedingungen (BGB) gelten für alle Tätigkeiten von GLS Austria, insbesondere für die Abfertigung, die Behandlung, den Umschlag, die Lagerung sowie jede Besorgung der Versendung von Paketen und Versandstücken von Express-Sendungen innerhalb Österreichs und international, gleichgültig ob GLS Austria die Leistungen selbst erbringt oder von Dritten durchführen lässt. Für den Fall, dass zwingende gesetzliche Bestimmungen z.B. des UGB, der CMR (Convention on the Contract for the International Carriage of Goods by Road, Geneva, May 1956 and Protocol of 5th July 1978, Geneva) oder des Montrealer Übereinkommens in ihrer jeweils gültigen Fassung etwas anderes bestimmen, gehen diese Bestimmungen den BGB vor. Soweit diese BGB keine Regelungen treffen, gelten die Vorschriften des UGB sowie die Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) unter Aufhebung der Abschnitte X u. XI und §§ 7, 35 und 54.

1.2 Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass GLS Austria ausschließlich aufgrund dieser BGB arbeitet. Die Unterbreitung von Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (sei es durch separate Übermittlung oder Aufdruck auf Schreiben des Auftraggebers) setzt die BGB von GLS Austria nicht außer Kraft.

1.3 Allfällige Erklärungen oder Zusicherungen des Frachtführers oder dessen Dienstnehmer bzw. Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Versender, Empfänger oder Auftraggeber verpflichten GLS Austria nicht, soweit sie über diese BGB hinausgehen oder diesen widersprechen.

Informationen rund um unseren Datenschutz finden Sie unter https://gls-group.eu/AT/de/datenschutz

2. Leistungsumfang

2.1 GLS Austria besorgt Transportleistungen, die durch selbstständige Frachtführer ausgeführt werden. Durch standardisierte Abläufe wird eine möglichst ökonomische und schnelle Beförderung erzielt. Die Pakete und Versandstücke von Express-Sendungen werden als Sammelladung transportiert, mehrfach umgeschlagen und innerhalb der Depots und Umschlagplätze über automatische Bandanlagen sortiert und befördert. Die Pakete und Versandstücke von Express-Sendungen werden regelmäßig gescannt, und zwar bei Eingang im Versanddepot, bei Durchlaufen eines Umschlagplatzes, bei Eingang im GLS System, bei Übernahme durch den Zustellfahrer sowie bei Ablieferung an den Empfänger. Datum und Uhrzeit werden dabei registriert.

2.2 GLS Austria ist nicht zur Untersuchung sowie zur Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes oder seiner Verpackung verpflichtet.

2.3 Die Abholung bzw. die Annahme der Pakete und Versandstücke von Express-Sendungen wird auf den von GLS Austria vorgesehenen Übergabebelegen quittiert. Darüber hinausgehende Quittierungen von Paketnummern oder -gewichten, Adressaten, Inhalt und Wert oder anderen Kriterien binden GLS Austria nicht.

2.3.1 Übermittelt der Auftraggeber die Paketdaten per Datenfernübertragung an GLS Austria, begründet die Übermittlung der Daten keinen Anschein für die tatsächliche Übergabe der in der elektronischen Versandliste genannten Pakete. GLS Austria ist nicht verpflichtet, einen Abgleich zwischen elektronisch übertragenen Paketdaten und tatsächlich übergebenen Paketen des Auftraggebers vorzunehmen. Die mangelnde Mitteilung einer Differenz ist nicht als Bestätigung der elektronischen Versandliste, insbesondere nicht als Übernahmebestätigung anzusehen.

2.4 Die Zustellung der Pakete, die dem annehmenden Depot (= Versanddepot) bis 17.00 Uhr zur Verfügung stehen, erfolgt werktags außer samstags innerhalb Österreichs in der Regel innerhalb von 24 Stunden (Regellaufzeit) frei Haus Empfänger. Die Einhaltung der Regellaufzeit wird weder zugesichert noch garantiert. Für Express-Sendungen gilt die vereinbarte Zustellzeit.

2.4.1 Die Zustellung von Paketen kann bei gewerblichen Empfängern beim Pförtner, an der Posteingangsstelle oder der Warenannahme erfolgen. Eine Zustellung an Postfachadressen ist ausgeschlossen.

2.4.2 Die Zustellung von Paketen erfolgt mit befreiender Wirkung gegen Unterschrift des Empfängers oder einer an der Abgabestelle des Empfängers anwesenden Person sofern nach den konkreten Umständen keine begründeten Zweifel an deren Empfangsberechtigung bestehen. Der Auftraggeber ist einverstanden, dass Pakete - nach einem erfolglosen Zustellversuch beim Empfänger - bei einem Nachbarn des Empfängers oder in einem nahe gelegenen GLS PaketShop mit befreiender Wirkung zugestellt werden dürfen (alternative Zustellung), es sei denn, dass nach den konkreten Umständen begründete Zweifel daran bestehen, dass die alternative Zustellung den Interessen des Auftraggebers oder Empfängers entspricht.

2.4.3 Gibt der Empfänger GLS Austria abweichende schriftliche Instruktionen für die Zustellung, so treten diese anstelle der vom Versender getätigten Anweisung. Dies umfasst insbesondere, aber nicht abschließend, die Zustellung an einem anderen Ort oder Tag oder das Erteilen einer Abstellgenehmigung durch den Empfänger. Eine Zustellung mit schuldbefreiender Wirkung kann an dieser alternativen Adresse sowie bei Abwesenheit des Empfängers in der Nachbarschaft oder in einem GLS PaketShop erfolgen.

2.4.4 Als Abliefernachweis gilt die Reproduktion der in digitalisierter Form vorliegenden Unterschrift der Empfangsperson, die diese mittels Touchpen auf dem Scannerdisplay geleistet hat, sowie ggf. der von ihr unterzeichnete Rollkartenabschnitt.

2.4.5 Hat der Empfänger eine Abstellgenehmigung erteilt, gilt das Paket als ordnungsgemäß zugestellt, wenn es an der in der Genehmigung bezeichneten Stelle abgestellt worden ist.

2.5 Wird die Erfüllung einer Leistung durch ein Hindernis unmöglich gemacht, das nicht dem Risikobereich von GLS Austria zuzurechnen ist (z. B. Naturkatastrophen, höhere Gewalt), wird GLS Austria für die Dauer dieses Hindernisses von der Erfüllung der Leistung befreit.

2.6 Von GLS Austria gemessene Wägeergebnisse sind über die Paketnummer im Datenspeicher auffindbar.

3. Beförderungsausschlüsse

3.1 Angesichts der unter Ziffer 2.1 dargestellten Abläufe sind die nachfolgend angeführten Güter aufgrund ihres Wertes bzw. ihrer Beschaffenheit von der Beförderung durch GLS Austria ausgeschlossen:

  • Pakete, deren Warenwert € 3.500, überschreitet.
  • Express-Sendungen mit einem Gesamtwarenwert von mehr als € 3.500, -pro Sendung.
  • Güter mit einem Warenwert unter € 3.500,-, durch deren Verlust oder Beschädigung hohe Folgeschäden entstehen können (z.B. Datenträger).
  • Pakete mit einem Gewicht von mehr als 31,5 kg (nationaler Standardversand) bzw. 40 kg (europaweiter Standardversand) bzw. 50 kg (weltweiter Versand)
  • Versandstücke von Express-Sendungen mit einem Gewicht von mehr als 50 kg-
  • Pakete oder Versandstücke von Express-Sendungen mit einem Gurtmaß (= Umfang zuzüglich längste Seite) von mehr als 3 m, einer Länge von mehr als 2 m, einer Höhe von mehr als 0,6 m bzw. einer Breite von mehr als 0,8 m.
  • unzureichend bzw. nicht beanspruchungsgerecht verpackte Güter
  • gebündelte Sendungen
  • Güter, die in irgendeiner Weise einer gesonderten oder besonders sorgsamen Behandlung bedürfen (weil sie z.B. besonders zerbrechlich sind oder nur stehend oder nur auf einer bestimmten Seite liegend transportiert werden können)
  • Gepäckstücke wie z.B. Koffer und Reisetaschen
  • verderbliche oder temperaturempfindliche Güter, sterbliche Überreste, lebende Tiere-
  • Unikate (z.B. Kunstgegenstände, Antiquitäten, Autographen)
  • Edelmetalle und -steine, echter Schmuck, echte Perlen, Geld, Münzen, Medaillen
  • Telefonwertkarten und Pre-Paid-Karten (z.B. für Mobiltelefone)
  • Urkunden und Dokumente (z.B. Reisepass, Führerschein) sowie geldwerte Urkunden und Dokumente (z.B. Wertpapiere, Wechsel, Sparbücher, Gutscheine, Eintrittskarten, Bahn-/Bus-/Flugtickets, Voucher)
  • Schusswaffen und Waffenteile im Sinne des § 1ff Waffengesetz-, Problemstoffe und radioaktive Stoffe aller Art
  • Abfälle
  • Gefahrgut
  • Pakete bzw. Express-Sendungen, deren Inhalt, äußere Gestaltung, Beförderung oder Lagerung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstößt; hiervon erfasst sind auch Pakete, deren Inhalt gegen Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums verstößt einschließlich gefälschter oder nicht lizenzierter Kopien von Produkten (Markenpiraterie)
  • Güter oder Pakete, deren Versand nach den jeweils anwendbaren Sanktionsgesetzen insbesondere wegen des Inhaltes, des Empfängers oder aufgrund des Herkunfts- oder Empfangslandes verboten ist. Sanktionsgesetze umfassen alle Gesetze, Bestimmungen und Sanktionsmaßnahmen (Handels- und Wirtschaftsbeschränkungen) gegen Länder, Personen/Personengruppen oder Unternehmen, einschließlich Maßnahmen, die durch die Vereinten Nationen, die Europäische Union und die europäischen Mitgliedsstaaten verhängt wurden

Weitere Informationen zu Embargos und Sanktionen

  • kennzeichnungspflichtige Pakete bzw. Versandstücke von Express-Sendungen, die nicht oder nicht richtig bzw. ausreichend gekennzeichnet sind

3.2 Zusätzlich ausgeschlossen sind

3.2.1 von der Beförderung ins Ausland:

  • Tabakwaren und Spirituosen
  • Persönliche Effekten und Carnet-ATA-Waren
  • Reifen, soweit das Empfangsland Schweden ist

3.2.2 von der Beförderung als Express-Sendung:

  • Arzneimittel.

3.2.3 von der Beförderung als Luftfracht :

  • Verbotene Gegenstände nach der VO (EG) Nr.300/2008 v. 11.03.2008 sowie deren Durchführungsvorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung.

3.3 Der Auftraggeber ist zur Einhaltung der Beförderungsausschlüsse verpflichtet und hat vor der Übergabe der Pakete an GLS Austria entsprechende Kontrollen durchzuführen. GLS Austria übernimmt ausschließlich verschlossene Pakete, welche während der Beförderung nur in gesetzlich zulässigen Ausnahmesituationen geöffnet werden. GLS Austria obliegt keine Verpflichtung zur Überprüfung des Pakets bzw. seiner Verpackung hinsichtlich eines Verstoßes gegen die angeführten Beförderungsausschlüsse.

3.4 Beauftragt der Auftraggeber GLS Austria mit dem Transport eines Pakets oder Versandstücks einer Express-Sendung, dessen Beförderung gemäß den Ziffern 3.1. bis 3.2. ausgeschlossen ist, ohne dass GLS Austria den Transport vor Übergabe schriftlich genehmigt hat, so erfolgt der Transport auf Risiko des Auftraggebers. Darüber hinaus haftet der Auftraggeber in diesem Fall für alle Schäden und Kosten, die GLS Austria bzw. Dritte infolge der vertragswidrigen Beauftragung erleiden. Dies beinhaltet auch den Aufwandersatz für angemessene, von GLS Austria zur Beseitigung des vertragswidrigen Zustands oder Abwehr von Gefahren veranlasste Maßnahmen, wie z.B. Sicherstellung, Zwischenlagerung, Rücksendung, Entsorgung, Reinigung. GLS Austria steht es zudem ohne vorherige Rücksprache mit dem Auftraggeber uneingeschränkt frei, dem Auftraggeber das Paket bzw. die gesamte Express-Sendung zur Abholung bereit zu stellen, an ihn zurückzubefördern, einzulagern oder an einen anderen Dienstleister zur Weiterbeförderung zu übergeben, welcher keinen entsprechenden Beförderungsausschluss vorsieht. Sofern es die Sachlage rechtfertigt, ist GLS Austria des Weiteren berechtigt, solche Güter nach Benachrichtigung des Auftraggebers zur Abwehr von Gefahren zu vernichten.

3.5 Auf dem Paket oder Versandstück einer Express-Sendung angebrachte Beschriftungen oder Kennzeichen, die auf eine in Ziffer 3.1 bis 3.2 genannte Beschaffenheit hinweisen, gelten nicht als Inkenntnissetzen von GLS Austria. Eine Zustimmung durch einen Frachtführer oder dessen Dienstnehmer bzw. Erfüllungsgehilfen oder eine stillschweigende Übernahme eines Pakets bzw. Versandstücks einer Express-Sendung stellt keine Zustimmung von GLS Austria zur Beförderung entgegen eines Beförderungsausschlusses dar.

4. Pflichten des Auftraggebers

4.1 Jedes Paket bzw. Versandstück einer Express-Sendung ist vom Auftraggeber mit den von GLS Austria zugelassenen und vollständig ausgefüllten Begleitpapieren zu versehen. Fehler beim Ausfüllen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass bei Übergabe des Pakets bzw. des Versandstücks einer Express-Sendung nur ein einziger, unbeschädigter und von GLS Austria zugelassener Paketaufkleber gut sichtbar und unverdeckt auf der größten Seite des Pakets bzw. Versandstücks einer Express-Sendung angebracht ist. Eine Paketnummer darf nur einmal verwendet werden. Alte Paketaufkleber, Adressangaben oder sonstige alte Kennzeichen sind zu beseitigen.

4.2 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus Ziffer 4.1 nicht nach, kann GLS Austria nach pflichtgemäßem Ermessen das Paket bzw. die Express-Sendung ausladen, einlagern, sichern oder zurückbefördern ohne gegenüber dem Auftraggeber deshalb schadenersatzpflichtig zu werden und vom Auftraggeber Ersatz der erforderlichen Aufwendungen wegen dieser Maßnahmen verlangen.

4.3 Der Auftraggeber ist für eine beanspruchungsgerechte und auf das zu versendende Gut abgestimmte Innen- und Außenverpackung verantwortlich. Dabei sind die aufgrund des in Ziffer 2.1 dargestellten Transportablaufs zu erwartenden Transportbelastungen zu berücksichtigen. Das Gut ist so zu verpacken, dass es zum einen selbst vor Verlust und Beschädigung geschützt wird und zum anderen kein Schaden an Personen, am Betriebsmaterial und an anderen transportierten Paketen entstehen kann. Die Verpackung muss zudem gewährleisten, dass ein Zugriff auf den Paketinhalt nicht möglich ist, ohne eindeutige Spuren an der Außenverpackung zu hinterlassen. Als Hilfestellung zu diesem Thema dienen die im Internet downloadbaren Verpackungstipps im „Leitfaden für regelmäßige Versender“ (siehe: www.GLS-group.eu ).

4.4 Der Auftrag zur Beförderung ins Ausland schließt die Beauftragung von GLS Austria zur zollamtlichen Abfertigung ein, wenn ohne diese die Beförderung nicht durchführbar wäre. In diesen Fällen obliegt es dem Auftraggeber, sämtliche für die zollamtliche Abwicklung erforderlichen Papiere unaufgefordert an GLS Austria zu übergeben. Die Kosten der zollamtlichen Abfertigung hat der Auftraggeber zu tragen.

5. CashService

5.1 GLS Austria bietet mit der Serviceart CashService die Möglichkeit an, Pakete bzw. Express-Sendungen per Nachnahme zuzustellen. Die Vorbereitung und Registrierung dieser Pakete und Sendungen erfolgt durch den Auftraggeber gemäß den Richtlinien von GLS Austria. Werden mehrere Pakete am selben Tag an GLS Austria zur Beförderung an denselben Empfänger übergeben, so ist jedes Paket einzeln als Nachnahme-Paket zu deklarieren.

5.2 Der Nachnahme-Betrag ist auf dem dafür vorgesehenen Paketschein so einzutragen, dass er nachträglich nicht verändert werden kann. Er darf den Wert des einzelnen Paketes nicht übersteigen und ist für das einzelne Paket auf maximal € 2.500,- begrenzt. Werden mehrere Pakete am selben Tag an GLS Austria zur Beförderung an denselben Empfänger übergeben, darf die Summe der Nachnahme-Beträge insgesamt € 3.500,- nicht übersteigen. Bei Express-Sendungen ist der Nachnahme-Betrag auf maximal € 3.500,- pro Sendung begrenzt. Werden die Daten per Datenfernübertragung an GLS Austria übermittelt, gilt der auf diesem Weg übertragene Nachnahme-Betrag. Wird der Nachnahme-Betrag in Ziffern und in Worten angeführt, gelten im Zweifel die Ziffern. Bei Exportpaketen an Empfänger außerhalb der Währungsunion ist der Nachnahme-Betrag in der Währung des Empfängerlandes anzugeben.

5.3 Für die Nachnahme-Leistung wird ein Zuschlag gemäß Vereinbarung erhoben. Die Überweisung des Nachnahme-Betrages erfolgt ausschließlich auf das vom Auftraggeber angegebene Konto.

5.4 GLS zieht im Rahmen des CashServices den Nachnahmebetrag lediglich für den Versender ein und ist nicht berechtigt, den Versender zu verpflichten oder im Namen des Versenders Vereinbarungen mit dem Empfänger des CashService-Paketes zu schließen. Der Versender ist verpflichtet, die zur Bekämpfung der Geldwäsche bestehenden Verpflichtungen gemäß den anwendbaren Gesetzen einzuhalten.

6. Expressversand

6.1 GLS Austria bietet den Expressversand innerhalb Österreichs als Sendungsversand an. Unter einer Sendung werden alle Versandstücke verstanden, die mit einer Sendungsnummer versendet werden.

6.2 Vom Expressversand ausgeschlossen sind Sendungen mit Empfängeradressen in den Zollausschlussgebieten sowie Empfängeradressen, bei denen aufgrund der Lage eine fristgerechte Zustellung nicht möglich ist (z.B. Postfach- und Feldpostadressen, Campingplätze, Berghütten etc.).

6.3 Die Zustellung von Express-Sendungen erfolgt bis 17.00 Uhr des auf den Abholtag folgenden Arbeitstags (Montag – Freitag). Gegen Bezahlung eines zusätzlichen Service-Zuschlags kann eine Terminzustellung zu standardisierten Uhrzeiten bzw. eine Samstagzustellung vereinbart werden. Die Zustellung gilt auch dann als rechtzeitig erfolgt, wenn die vereinbarte Ablieferzeit um bis zu 15 Minuten überschritten wird.

6.4 Wird die vereinbarte Ablieferzeit um mehr als 15 Minuten überschritten, erstattet GLS Austria dem Auftraggeber abhängig vom Ausmaß der Lieferfristüberschreitung die Frachtkosten bzw. den für diese Express-Sendung bezahlten Terminservice-Zuschlag abzüglich entrichteter Umsatzsteuer.

6.5 GLS Austria haftet bei Express-Sendungen nicht auf Ersatz von Verspätungsschäden, wenn die verspätete Zustellung auf Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich von GLS Austria zuzurechnen sind, zurückzuführen ist, insbesondere aber nicht abschließend, wenn die verspätete Zustellung auf Nichteinhaltung der Pflichten des Auftraggebers bzw. Versenders oder auf der Ausübung des Zurückbehalterechts oder des Pfandrechts durch GLS Austria beruht.

6. 6 Entgegen dem in Ziffer 3.1 angeführten Beförderungsausschluss für Dokumente und Urkunden werden diese im Expressversand befördert.

6.7 Express-Sendungen werden im Unterschied zu Paketen weder alternativ zugestellt noch aufgrund einer vom Empfänger erteilten generellen Abstellgenehmigung abgestellt.

6.8 Sind Express-Sendungen von Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen betroffen, wird der Auftraggeber unverzüglich unterrichtet, um dessen Weisung einzuholen. Eine Umverfügung der Express-Sendung hat dabei schriftlich zu erfolgen. Ein zweiter Zustellversuch wird nur nach entsprechender Beauftragung durch den Auftraggeber oder Empfänger durchgeführt. Ist die Weisung nicht innerhalb angemessener Frist zu erlangen, so kann GLS Austria diejenigen Maßnahmen ergreifen, welche im Interesse des Auftraggebers angemessen und geeignet erscheinen, insbesondere kann die Express-Sendung an den Versender zurückbefördert werden. Der Auftraggeber ist zum Ersatz der erforderlichen Aufwendungen oder Zahlung einer angemessenen Vergütung verpflichtet, wenn das Hindernis nicht dem Risikobereich von GLS Austria zuzurechnen ist.

7. Speditionsentgelte, Erstattung von Auslagen, Aufwandersatz

7.1 Es gelten die jeweils zwischen GLS Austria und dem Auftraggeber vereinbarten Preise und Zuschläge. Sie beruhen auf der Basis 1 Kubikmeter = 166,67 Kilogramm.

7.2 Mit dem Entgelt ist die reine Beförderungsleistung von der Abholung bis zur Zustellung abgegolten. Zusätzliche Leistungen, die über den oben beschriebenen Leistungsumfang hinausgehen, wie z. B. Adressklärungen, Umverfügungen, Beförderung von nicht automatisch sortierfähigem Gut, werden dem Auftraggeber nach der jeweils gültigen Preistabelle gesondert berechnet. Muss ein Paket aus Gründen, die nicht von GLS Austria zu vertreten sind, retourniert werden, stellt GLS Austria dem Auftraggeber die Kosten dafür in Rechnung. Für das Stornieren von Aufträgen kann GLS Austria dem Auftraggeber Aufwandersatz (Stornogebühren) in Rechnung stellen.

7.3 Rechnungen von GLS Austria sind sofort, abzugs- und spesenfrei zur Zahlung fällig.

7.4 Die Rechnungen sind vom Auftraggeber sofort auf deren Richtigkeit hin zu überprüfen. Einwände gegen die Richtigkeit einzelner Rechnungen können nur innerhalb von 60 Tagen ab Rechnungsempfang erhoben werden.

7.5 Dem Auftraggeber ist die Aufrechnung mit Forderungen gegen GLS Austria untersagt, es sei denn, dass diese rechtskräftig festgestellt oder von GLS Austria schriftlich anerkannt wurden. Eine schriftliche oder mündliche Zustimmung durch einen Frachtführer oder dessen Dienstnehmer bzw. Erfüllungsgehilfen stellt keine derartige Zustimmung von GLS Austria dar.

7.6 Sind Zölle, Steuern oder sonstige Abgaben, Speditionsentgelte sowie Kosten und Aufwendungen von einem ausländischen Empfänger zu zahlen oder wurden sie von ihm verursacht, so hat der inländische Auftraggeber GLS Austria jene Ausgaben zu ersetzen, die von dem ausländischen Empfänger auf erste Anforderung nicht beglichen wurden.

7.7 Der Auftraggeber hat die wegen der Rückführung eines Exportpakets anfallenden zusätzlichen Frachtkosten, Zölle, Steuern oder sonstigen Abgaben zu tragen, es sei denn, GLS Austria hat die Rückführung zu vertreten.

7.8 Beauftragt der Auftraggeber GLS Austria mit der Entgegennahme ankommender Pakete oder der Einfuhr eines Paketes aus dem Ausland, so ist GLS Austria berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesbezügliche Frachten, Wertnachnahmen, Zölle, Steuern und sonstige Abgaben sowie Spesen auszulegen und deren Erstattung vom Auftraggeber zu verlangen.

7.9 Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers, erbringt GLS Austria die vom Auftraggeber beauftragten Leistungen ausschließlich Zug um Zug. Bei einer Verringerung der Paketmenge um 30 Prozent oder mehr im Vergleich zur durchschnittlichen Paketmenge der 12 Monate vor Insolvenzeröffnung werden von GLS Austria die Standardtarife und –preise verrechnet.

8. Haftung

8.1 GLS Austria haftet nach den einschlägigen österreichischen gesetzlichen Bestimmungen bei entgeltlicher Beförderung von Gütern auf der Straße (§ 439a UGB) für den gänzlichen oder teilweisen Verlust sowie für die Beschädigung des Gutes bis zu einem Betrag von 8,33 Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds je kg des Rohgewichts, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Pakets bzw. der Express-Sendung und dessen Zustellung eintritt. Der aktuelle Kurswert der Sonderziehungsrechte kann unter www.oenb.at abgefragt werden. GLS Austria haftet nicht für Folgeschäden und Folgekosten wie z.B. rein wirtschaftliche Verluste, Gewinneinbußen, entgangenen Gewinn oder Umsatzverluste, Aufwendungen für Ersatzvornahmen, Vertragsstrafen, die der Auftraggeber gegenüber Dritten zu leisten verpflichtet ist, sowie Schäden, die durch Verzögerung bei der Luftfrachtabfertigung entstehen, es sei denn, der Schaden ist vorsätzlich oder grob fahrlässig durch GLS Austria herbeigeführt worden.

8.2 Die Haftung für Verspätungsschäden bei Paketen bemisst sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

8.3 In den Fällen, in denen der Auftraggeber keine Transportversicherung abgeschlossen hat, erstattet GLS Austria über die Haftungsgrenze nach Ziffer 8.1 Satz 1 hinaus den Wert des versandten Gutes, in der Höhe begrenzt auf

  • den Einkaufspreis (Produktionskosten) bzw.
  • bei gebrauchten Gütern den Zeitwert bzw.
  • bei aus Anlass einer Versteigerung versandten Gütern den Versteigerungspreis,

je nachdem, welcher Betrag im Einzelfall der niedrigste ist, maximal jedoch € 550,- je Paket bzw. Express-Sendung, es sei denn, der Schaden ist vorsätzlich oder grob fahrlässig durch GLS Austria herbeigeführt worden. Diese erweiterte Haftung gilt ausschließlich für Pakete und Sendungen, für die kein Transportausschluss nach den Ziffern 3.1 bis 3.2 vorliegt.

Ein zwischen dem Versicherer des Auftraggebers und dem Auftraggeber vereinbarter Selbstbehalt begründet nur dann einen entsprechenden Verzicht von GLS Austria auf die Haftungsgrenze nach Ziffer 8.1 Satz 1, wenn dies zwischen dem Auftraggeber und GLS Austria ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

8.4 Der Auftraggeber hat im Falle einer Beschädigung das als beschädigt bezeichnete Gut in jener Verpackung, wie es GLS Austria zum Transport übergeben wurde, aufzubewahren und sicherzustellen, dass es zur Abholung durch GLS Austria bereitsteht. Ist das Gut in der Versandverpackung nicht mehr vorhanden oder kann es nicht bereitgestellt werden, so ist die Haftung von GLS Austria auf den in Ziffer 8.1 Satz 1 genannten Betrag begrenzt.

8.5 Bei Gütern, für deren Transport ein Auftrag für einen Pick&ShipService, Pick&ReturnService, ExchangeService oder ShopReturnService erteilt wurde, haftet GLS Austria nicht für Unversehrtheit bzw. Vollständigkeit.

8.6 Durch schriftliche Bekanntgabe eines höheren Warenwertes vor Übergabe des Gutes zum Transport kann zwischen dem Auftraggeber und GLS Austria eine Höherhaftung (AddOnLiabilityService), für die ein Zuschlag zur Fracht verrechnet wird, vereinbart werden. In diesem Fall tritt der vom Auftraggeber angegebene Betrag, maximal jedoch € 3.500,- je Paket, an die Stelle des in Ziffer 8.3 angeführten Höchstbetrages. Bei Express-Sendungen kann diese Höherhaftung nicht für einzelne Versandstücke, sondern nur für die gesamte Sendung, bis maximal € 3.500,- je Sendung in Anspruch genommen werden.8.7Für Güter, die nach den Ziffern 3.1 bis 3.2 von der Beförderung ausgeschlossen sind, sowie für das Produkt GlobalBusinessParcel ist keine Höherhaftung möglich.

8.7 Für Güter, die nach den Ziffern 3.1 bis 3.2 von der Beförderung ausgeschlossen sind, sowie für das Produkt GlobalBusinessParcel ist keine Höherhaftung möglich.

8.8 Bei Ablieferung eines Nachnahme-Paketes oder einer Nachnahme-Express-Sendung ohne Einziehung des Nachnahmebetrages haftet GLS Austria dem Auftraggeber in Höhe des Wertes der versandten Güter. Dieser ist begrenzt auf den Nachnahmebetrag, jedoch höchstens bis zu einem Betrag von € 2.500,- je Paket bzw. € 3.500,- je Express-Sendung.

8.9 Übersteigt der Nachnahme-Betrag € 550,-, so kann der Auftraggeber die in Ziffer 8.6 beschriebene Höherhaftung in Anspruch nehmen und diesen höheren Betrag vor dem Versand gesondert deklarieren; in diesem Fall tritt der Nachnahme-Betrag an Stelle des in Ziffer 8.3 angeführten Höchstbetrags. Erfolgt keine Deklaration, so ist im Falle von Beschädigungen und Verlusten von Nachnahme-Paketen bzw. Nachnahme-Express-Sendungen der von GLS Austria zu leistende Schadenersatz auf den in Ziffer 8.3 genannten Betrag begrenzt.

8.10 Beim Produkt GlobalBusinessParcel richtet sich die Haftung von GLS Austria nach den Bestimmungen des Montrealer Abkommens und ist mit 19 Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds je kg des Rohgewichts begrenzt.

8.11 Haben GLS Austria oder GLS IT Services GmbH ("GLS IT") dem Auftraggeber für die Dauer der Zusammenarbeit das Nutzungsrecht an Versandsoftware eingeräumt und diese ggfl. installiert, haften GLS Austria oder GLS IT nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Dies gilt nicht für Personenschäden oder bei Verletzung von Kardinalpflichten. Sollten GLS Austria oder GLS IT eine vertragswesentliche Pflicht fahrlässig verletzt haben, ist die Haftung von GLS Austria oder GLS IT auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für den Verlust von Daten des Auftraggebers und deren Wiederherstellung haften GLS Austria oder GLS IT nicht, wenn ein solcher Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens des Auftraggebers vermeidbar gewesen wäre.

9. Verjährung

9.1 Alle Ansprüche gegen GLS Austria verjähren in einem Jahr.

9.2 Die Verjährung der Ansprüche beginnt im Falle von Transportschäden mit Ablauf des Tages, an dem das Paket bzw. die Express-Sendung zugestellt wurde oder, falls eine Zustellung nicht erfolgt ist, bei Paketen mit dem sechzigsten Tag nach der Übernahme des Gutes, bei Express-Sendungen mit dem dreißigsten Tag nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist, in allen anderen Fällen mit dem Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Abschluss des Beförderungsvertrages.

9.3 Beim Produkt GlobalBusinessParcel richtet sich die Verjährung nach den Bestimmungen des Montrealer Abkommens.

10. Schriftform, Teilwirksamkeit, Gerichtsstand

10.1 Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

10.2 Sollte eine der Bestimmungen dieser BGB unwirksam sein, wird hierdurch der Bestand der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

10.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Linz/Donau, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht.

Stand: Jänner 2018

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1. Geltung

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Tätigkeiten von GLS Austria, insbesondere für die Abfertigung, die Behandlung, den Umschlag, die Lagerung sowie jede Besorgung der Versendung von Paketen innerhalb Österreichs und international, gleichgültig ob GLS Austria die Leistungen selbst erbringt oder von Dritten durchführen lässt. Für den Fall, dass zwingende gesetzliche Bestimmungen z.B. der CMR (Übereinkommen über die Beförderung im internationalen Straßengüterverkehr) etwas anderes bestimmen, gehen diese Bestimmungen den Besonderen Geschäftsbedingungen für Paket Shop Kunden vor. Für Unternehmer gelten die Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) unter Aufhebung der Abschnitte X u. XI als vereinbart.

1.2 Der Versender nimmt zur Kenntnis, dass GLS Austria ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen arbeitet. Die Unterbreitung von Geschäftsbedingungen des Versenders (sei es durch separate Übermittlung oder Aufdruck auf Schreiben des Versenders) setzt die GLS-Bedingungen nicht außer Kraft.

1.3 Allfällige Erklärungen oder Zusicherungen des Paket Shop Betreibers, Frachtführers oder dessen Dienstnehmer bzw. Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Paketversender verpflichten - soweit sie über die nachfolgenden Geschäftsbedingungen hinausgehen oder diesen widersprechen - GLS Austria nicht.

Informationen rund um unseren Datenschutz finden Sie unter https://gls-group.eu/AT/de/datenschutz

2. Leistungsumfang

2.1 GLS Austria besorgt Transportleistungen, die durch selbständige Frachtführer ausgeführt werden. Durch standardisierte Abläufe wird eine möglichst ökonomische und schnelle Beförderung erzielt. Die Pakete werden als Sammelladung transportiert, mehrfach umgeschlagen und innerhalb der Depots und Umschlagplätze über automatische Bandanlagen sortiert und befördert. Bei Eingang im Versanddepot, bei Durchlaufen eines Umschlagplatzes, bei Eingang im Empfangsdepot, bei Übernahme durch den Zustellfahrer sowie bei Ablieferung an den Empfänger werden die Pakete regelmäßig gescannt. Datum und Uhrzeit werden dabei registriert. Weitere Schnittstellen-Dokumentationen erfolgen nicht. Ein Transportabbruch eines sich bereits im GLS-System befindlichen Paketes ist nicht möglich.

2.2 GLS Austria ist nicht zur Untersuchung sowie zur Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung verpflichtet.

2.3 Die Abholung bzw. die Annahme der Pakete im Paket Shop wird auf den von GLS Austria vorgesehenen Übergabebelegen quittiert. Darüber hinausgehende Quittierungen von Paketnummern oder -gewichten, Adressaten, Inhalt und Wert der Pakete oder anderen Kriterien binden GLS Austria nicht.

2.4 Die Zustellung der Pakete, die dem annehmenden Depot (= Versanddepot) bis 17:00 Uhr zur Verfügung stehen, erfolgt werktags außer samstags innerhalb Österreichs in der Regel innerhalb von 24 Stunden (Regellaufzeit) frei Haus Empfänger. Die Einhaltung dieser Regellaufzeit wird weder zugesichert noch garantiert.

2.4.1 Die Zustellung von Paketen kann bei gewerblichen Empfängern beim Pförtner, an der Posteingangsstelle oder der Warenannahme erfolgen. Eine Zustellung an Postfachadressen ist ausgeschlossen.

2.4.2 Die Zustellung von Paketen erfolgt mit befreiender Wirkung gegen Unterschrift des Empfängers oder einer an der Abgabestelle des Empfängers anwesenden Person sofern nach den konkreten Umständen keine begründeten Zweifel an deren Empfangsberechtigung bestehen. Der Versender ist einverstanden, dass Pakete - nach einem erfolglosen Zustellversuch beim Empfänger - bei einem Nachbarn des Empfängers oder in einem nahe gelegenen GLS Paket Shop mit befreiender Wirkung zugestellt werden dürfen (alternative Zustellung), es sei denn, dass nach den konkreten Umständen begründete Zweifel daran bestehen, dass die alternative Zustellung den Interessen des Versenders oder Empfängers entspricht.

2.4.3 Als Abliefernachweis gilt die Reproduktion der in digitalisierter Form vorliegenden Unterschrift der Empfangsperson, die diese mittels Touchpen auf dem Scannerdisplay geleistet hat, sowie ggf. der von ihr unterzeichnete Rollkartenabschnitt.

2.4.4 Hat der Empfänger eine Abstellgenehmigung erteilt, gilt das Paket als ordnungsgemäß zugestellt, wenn es an der in der Genehmigung bezeichneten Stelle abgestellt worden ist.

2.5 Wird die Erfüllung einer Leistung durch ein Hindernis unmöglich gemacht, das nicht dem Risikobereich von GLS Austria zuzurechnen ist (z. B. Naturkatastrophen, höhere Gewalt), wird GLS Austria für die Dauer dieses Hindernisses von der Erfüllung der Leistung befreit.

3. Beförderungsausschlüsse

3.1 Angesichts der unter Ziffer 2.1 dargestellten Abläufe sind nachfolgend angeführte Güter aufgrund ihres Wertes bzw. ihrer Beschaffenheit von der Beförderung durch GLS Austria ausgeschlossen:

  • Pakete, deren Warenwert € 550,- überschreitet
  • Güter mit einem Warenwert unter € 550,-, durch deren Verlust oder Beschädigung hohe Folgeschäden entstehen können (z.B. Datenträger, Ersatzteile mit Produktionsausfallsrisiko, Buchhaltungs- und Finanzunterlagen, Speichermedien mit sensiblen Daten, etc.)
  • Pakete mit einem Gewicht von mehr als 31,5 kg
  • Pakete mit einem Gurtmaß (= Umfang zuzüglich längste Seite) von mehr als 3 m, einer Länge von mehr als 2 m, einer Höhe von mehr als 0,6 m bzw. einer Breite von mehr als 0,8 m
  • unzureichend bzw. nicht beanspruchungsgerecht verpackte Güter
  • gebündelte Sendungen
  • Güter, die in irgendeiner Weise einer gesonderten oder besonders sorgsamen Behandlung bedürfen (weil sie z.B. besonders zerbrechlich sind oder nur stehend oder nur auf einer bestimmten Seite liegend transportiert werden können)
  • Gepäckstücke wie z.B. Koffer und Reisetaschen
  • verderbliche oder temperaturempfindliche Güter, sterbliche Überreste, lebende Tiere
  • Unikate (z.B. Kunstgegenstände, Antiquitäten, Autographen),
  • Edelmetalle und -steine, echter Schmuck, echte Perlen, Geld, Münzen, Medaillen
  • Telefonwertkarten und Pre-Paid-Karten (z.B. für Mobiltelefone)
  • Urkunden und Dokumente (z.B. Reisepass, Führerschein) sowie geldwerte Urkunden und Dokumente (z.B. Wertpapiere, Wechsel, Sparbücher, Gutscheine, Eintrittskarten, Bahn-/Bus-/Flugtickets, Voucher)
  • Schusswaffen und Waffenteile im Sinne des § 1ff Waffengesetz
  • Abfälle, Problemstoffe und radioaktive Stoffe aller Art
  • Gefahrgut (gilt auch für begrenzte Mengen)
  • Pakete mit der Frankatur „unfrei“
  • kennzeichnungspflichtige Pakete, die nicht oder nicht richtig bzw. ausreichend gekennzeichnet sind
  • Pakete, deren Inhalt, äußere Gestaltung, Beförderung oder Lagerung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstößt; hiervon erfasst sind auch Pakete, deren Inhalt gegen Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums verstößt einschließlich gefälschter oder nicht lizenzierter Kopien von Produkten (Markenpiraterie)
  • Güter oder Pakete, deren Versand nach den jeweils anwendbaren Sanktionsgesetzen insbesondere wegen des Inhalts, des Empfängers oder aufgrund des Herkunfts- oder Empfangslandes verboten ist. Sanktionsgesetze umfassen alle Gesetze, Bestimmungen und Sanktionsmaßnahmen (Handels- und Wirtschaftsbeschränkungen) gegen Länder, Personen/Personengruppen oder Unternehmen, einschließlich Maßnahmen, die durch die Vereinten Nationen, die Europäische Union und die europäischen Mitgliedsstaaten verhängt wurden
  • Pakete mit einem der folgenden Ziele:
  • Alle Zollrelationen, Andorra, Ceuta, Gibraltar, Melilla, Griechenland, Livigno, Vatikan, San Marino, Büsingen am Hochrhein und alle europäischen Inseln (ausgenommen deutsche und kroatische Inseln und Irland)

3.2 Zusätzlich ausgeschlossen sind:

von der Beförderung ins Ausland

  • Tabakwaren und Spirituosen,
  • Carnet-ATA-Zollwaren.
  • Reifen, soweit das Empfangsland Schweden ist.

3.3 Der Versender ist zur Einhaltung der Beförderungsausschlüsse verpflichtet und hat vor der Übergabe der Pakete an GLS Austria entsprechende Kontrollen durchzuführen. GLS Austria übernimmt ausschließlich verschlossene Pakete, welche während der Beförderung nur in gesetzlich zulässigen Ausnahmesituationen geöffnet werden. GLS Austria obliegt keine Verpflichtung zur Überprüfung des Pakets bzw. seiner Verpackung hinsichtlich eines Verstoßes gegen die angeführten Beförderungsausschlüsse.

3.4 Beauftragt der Versender GLS Austria mit dem Transport eines Pakets, dessen Beförderung gemäß den Ziffern 3.1. bis 3.2. ausgeschlossen ist, ohne dass GLS Austria den Transport vor Übergabe schriftlich genehmigt hat, so erfolgt der Transport auf Risiko des Versenders. Darüber hinaus haftet der Versender in diesem Fall für alle Schäden und Kosten, die GLS Austria bzw. Dritte infolge der vertragswidrigen Beauftragung erleiden. Dies beinhaltet auch den Aufwandersatz für angemessene, von GLS Austria zur Beseitigung des vertragswidrigen Zustands oder Abwehr von Gefahren veranlasste Maßnahmen, wie z.B. Sicherstellung, Zwischenlagerung, Rücksendung, Entsorgung, Reinigung. GLS Austria steht es zudem ohne vorherige Rücksprache mit dem Versender uneingeschränkt frei, dem Versender das Paket zur Abholung bereit zu stellen, an ihn zurück zu befördern, einzulagern oder an einen anderen Dienstleister zur Weiterbeförderung zu übergeben, welcher keinen entsprechenden Beförderungsausschluss vorsieht. Sofern es die Sachlage rechtfertigt, ist GLS Austria des Weiteren berechtigt, solche Güter nach Benachrichtigung des Versenders zur Abwehr von Gefahren zu vernichten.

3.5 Auf dem Paket angebrachte Beschriftungen oder Kennzeichen, die auf eine in Ziffer 3.1 bis 3.2 genannte Beschaffenheit hinweisen, gelten nicht als Inkenntnissetzen von GLS Austria. Eine Zustimmung durch den Paket Shop Betreiber oder einen Frachtführer bzw. deren Dienstnehmer oder Erfüllungsgehilfen oder eine stillschweigende Übernahme eines Pakets stellt keine Zustimmung von GLS Austria zur Beförderung entgegen eines Beförderungsausschlusses dar.

4. Pflichten des Versenders

4.1 Jedes Paket ist vom Versender mit den von GLS Austria zugelassenen und vollständig ausgefüllten Zoll- und Begleitpapieren zu versehen. Fehler beim Ausfüllen gehen zu Lasten des Versenders. Der Versender ist für die Einhaltung der in den jeweiligen Ländern geltenden Aus-, Einfuhr- und Zollvorschriften verantwortlich Bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften hat der Versender alle daraus resultierenden Nachteile, Kosten und Risiken zu tragen. Der Versender hat sicherzustellen, dass bei Übergabe des Pakets nur ein einziger unbeschädigter und von GLS Austria zugelassener Paketaufkleber gut sichtbar und unverdeckt auf der größten Seite des Pakets angebracht ist. Alte Paketaufkleber, Adressangaben oder sonstige Kennzeichen (z.B. Gefahrgutkennzeichen) sind zu beseitigen.

4.2 Kommt der Versender seinen Verpflichtungen aus Ziffer 4.1 nicht nach, kann GLS Austria nach pflichtgemäßem Ermessen das Paket ausladen, einlagern, sichern oder zurückbefördern ohne gegenüber dem Versender deshalb schadenersatzpflichtig zu werden und vom Versender Ersatz der erforderlichen Aufwendungen wegen dieser Maßnahmen verlangen.

4.3 Der Versender ist für eine beanspruchungsgerechte und auf das zu versendende Gut abgestimmte Innen- und Außenverpackung verantwortlich. Dabei sind die aufgrund des in Ziffer 2.1 dargestellten Transportablaufs zu erwartenden Transportbelastungen zu berücksichtigen. Das Gut ist so zu verpacken, dass es zum einen selbst vor Verlust und Beschädigung geschützt wird und zum anderen kein Schaden an Personen, am Betriebsmaterial und an anderen transportierten Paketen entstehen kann. Die Verpackung muss zudem gewährleisten, dass ein Zugriff auf den Paketinhalt nicht möglich ist, ohne eindeutige Spuren an der Außenverpackung zu hinterlassen. Als Hilfestellung zu diesem Thema dient die Verpackungsleitlinie von GLS (siehe: www.gls-paketshop.at )

5. Transportentgelt

5.1 Es gelten die Preise und Zuschläge entsprechend der jeweils am Tag der Auftragserteilung gültigen Preisliste. Das Transportentgelt ist vor oder bei der Aufgabe des Pakets zu entrichten.

5.2 Dem Versender ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen untersagt. Dieses Aufrechnungsverbot gilt jedoch nicht gegenüber Verbrauchern für den Fall der Zahlungsunfähigkeit von GLS Austria sowie für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit Forderungen von GLS Austria stehen, gerichtlich festgestellt oder von GLS Austria anerkannt worden sind. Eine schriftliche oder mündliche Zustimmung durch den Paket Shop Betreiber oder einen Frachtführer bzw. deren Dienstnehmer oder Erfüllungsgehilfen stellt kein derartiges Anerkenntnis von GLS Austria dar.

6. Haftung

6.1 GLS Austria haftet nach den Bestimmungen der CMR bei entgeltlicher Beförderung von Gütern auf der Straße (§ 439a UGB) für den gänzlichen oder teilweisen Verlust sowie für die Beschädigung des Gutes bis zu einem Betrag von 8,33 Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds je kg des Rohgewichts, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Pakets und dessen Zustellung eintritt. Der aktuelle Kurswert der Sonderziehungsrechte kann unter www.oenb.at abgefragt werden. Kommen die Bestimmungen der CMR nicht zur Anwendung, so haftet GLS Austria nach den einschlägigen österreichischen gesetzlichen Bestimmungen bzw. bei Unternehmergeschäften nach den AÖSp. GLS Austria haftet nicht für Folgeschäden und Folgekosten wie z.B. rein wirtschaftliche Verluste, Gewinneinbußen, entgangenen Gewinn oder Umsatzverluste, Aufwendungen von Ersatzvornahmen, Vertragsstrafen, die der Versender gegenüber Dritten zu leisten verpflichtet ist, es sei denn, der Schaden ist vorsätzlich oder grob fahrlässig durch GLS Austria herbeigeführt worden.

6.2 Die Haftung für Verspätungsschäden bemisst sich nach den einschlägigen Bestimmungen (z.B. ABGB) und bei Unternehmergeschäften nach den CMR. Die Regellaufzeit nach der Ziffer 2.4 macht den Transportvertrag nicht zu einem Fixgeschäft.

6.3 In den Fällen, in denen der Versender keine Transportversicherung (Versicherung gegen Schäden oder Verlust transportierter Güter) abgeschlossen hat, erstattet GLS Austria über die Haftungsgrenze nach Ziffer 6.1 Satz 1 hinaus den Wert des versandten Gutes, in der Höhe begrenzt auf

  • den Einkaufspreis (Produktionskosten) bzw.
  • bei gebrauchten Gütern den Zeitwert bzw.
  • bei aus Anlass einer Versteigerung versendeten Gütern den Versteigerungspreis,

je nachdem, welcher Betrag im Einzelfall der niedrigste ist, maximal jedoch € 550,- je Paket, es sei denn, der Schaden ist vorsätzlich oder grob fahrlässig durch GLS Austria herbeigeführt worden. Dieser Verzicht auf die Haftungsgrenze nach Ziffer 6.1 Satz 1 gilt jedoch nicht für Pakete, deren Beförderung gemäß den Ziffern 3.1 bis 3.2 ausgeschlossen ist.

6.4 Ein zwischen dem Versicherer des Versenders und dem Versender vereinbarter Selbstbehalt begründet nur dann einen entsprechenden Verzicht von GLS Austria auf die Haftungsgrenze nach Ziffer 6.1 Satz 1, wenn dies zwischen dem Versender und GLS Austria ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

6.5 Der Versender hat im Falle einer Beschädigung das als beschädigt bezeichnete Gut in jener Verpackung, wie es GLS Austria zum Transport übergeben wurde, aufzubewahren und sicherzustellen, dass es zur Abholung durch GLS Austria bereitsteht. Ist das Gut in der Versandverpackung nicht mehr vorhanden oder kann es nicht bereit gestellt werden, so ist die Haftung von GLS Austria auf den in Ziffer 6.1 Satz 1 genannten Betrag begrenzt.

7. Verjährung

7.1 Alle Ansprüche aus Unternehmensgeschäften sowie aus Verbrauchergeschäften im Falle von grenz-überschreitendenden Transporten gegen GLS Austria verjähren in einem Jahr. Ansonsten gelten die allgemein gesetzlichen Verjährungsfristen (z.B. ABGB).

7.2 Die Verjährung der Ansprüche beginnt im Falle von Transportschäden mit Ablauf des Tages, an dem das Paket zugestellt wurde oder, falls eine Zustellung nicht erfolgt ist, mit dem sechzigsten Tag nach der Übernahme des Gutes, in allen anderen Fällen mit dem Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Abschluss des Beförderungsvertrages.

8. Schriftform, Teilwirksamkeit, Gerichtsstand

8.1 Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

8.2 Sollte eine der Bestimmungen dieser Besonderen Geschäftsbedingungen für Paket Shop Kunden unwirksam sein, wird hierdurch der Bestand der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

8.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Linz/Donau soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. Bei Klagen gegen Verbraucher, die ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Beschäftigung im Inland haben, ist das Gericht des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder des Beschäftigungsortes zuständig. Bei Klagen des Verbrauchers gegen GLS Austria gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

8.4. Streit oder Beschwerdefälle mit der GLS Austria, die für den Kunden nicht zu dessen Zufriedenheit gelöst werden konnten, können der Regulierungsbehörde (Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH/Wien) vorgelegt werden.

Stand: September 2019

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1. Geltung

1.1 Diese Besonderen Geschäftsbedingungen (BGB)gelten für alle Tätigkeiten, die GLS aufgrund von Bestellungen über GLS-ONE durchführt, insbesondere für, die Abfertigung, den Umschlag, die Lagerung und den Transportvon Paketen innerhalb Deutschlands und international,gleichgültig ob GLS Austria die Leistungen selbst erbringtoder von Dritten durchführen lässt. Ergänzend finden derLeitfaden für sporadische Versender sowie die NB GutRichtlinie Anwendung. (Siehe: Download NB-Gut_Richtlinien ).

1.2 Für den Fall, dass zwingende gesetzliche Bestimmungen z.B. des UGB oder der CMR (Convention on theContract for the International Carriage of Goods by Road,Geneva, May 1956 and Protocol of 5th July 1978, Geneva) etwas anderes bestimmen, gehen diese Bestimmungen denBesonderen Geschäftsbedingungen für den Online-Vertriebvor. Soweit diese Geschäftsbedingungen keine Regelungentreffen, gelten die Vorschriften des UGB sowie die Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) unterAufhebung der Abschnitte X u. XI und §§ 7, 35 und 54.

Informationen rund um unseren Datenschutz finden Sie unter https://gls-group.eu/AT/de/datenschutz

2. Zustandekommen des Vertrages, Entgelte

2.1 Über GLS-ONE kann der Versender selbständig Paketaufkleber erstellen und das Paket in einem GLS PaketShop zur Beförderung aufgeben. Es können mehrere Paketeauf einmal beauftragt werden.

2.2 Es gelten die bei Vornahme der Bestellung aktuellen Preise und Zuschläge für GLS-ONE, die unter gls-one.at einsehbar sind. Das Entgelt ist während der Bestellungzu entrichten. GLS akzeptiert Zahlungen per PayPal undper VISA- und MasterCard-Kreditkarten. Bei Kreditkartenzahlungen wird der Buchungstext in der Abrechnung den Eintrag www.gls-one.eu enthalten.

2.3 Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Zahlungsvorgang erfolgreich abgeschlossen wurde.

2.4 Im Anschluss an die Bestellung kann der Versender die Quittung sowie den Paketaufkleber für das beauftragte Paket ausdrucken. Daneben erhält der Versender eine automatische Bestätigungs-E-Mail, die nochmals die wesentlichen Vertragsbestandteile und die BGB mit Widerrufsbelehrung enthält.

2.5 Auf Anfrage des Versenders bei dem in der Quittung und der Bestätigungs-E-Mail angegebenen Depot erstellt GLS eine Rechnung.

3. Widerrufsbelehrung

3.1 Sofern Sie diesen Vertrag als Verbraucher schließen, haben Sie folgendes Widerrufsrecht.

3.2 Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (General Logistics Systems Austria GmbH Debitorenbuchhaltung Traunuferstr. 105a, 4052 Ansfelden, Fax +43 5 9876 2000, E-Mail customer-service@gls-one.at ) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das unter https://www.gls-one.at/AT/de/GLS-ONE_widerrufsformular_AT.pdf erhältliche Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

3.3 Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

4. Leistungsumfang und Hindernisse

4.1 GLS führt als Massenpaketdienstleister Paketbeförderungen durch. Durch standardisierte Abläufe wird eine möglichst ökonomische und schnelle Beförderung erreicht. Die Pakete werden als Sammelladung transportiert und innerhalb der Depots und Umschlagplätze über automatische Bandanlagen sortiert. Bei Eingang im Versanddepot, bei Durchlaufen eines Umschlagplatzes, bei Eingang im Empfangsdepot, bei Übernahme durch den Zustellfahrer sowie bei der Ablieferung werden die Pakete regelmäßig gescannt. Datum und Uhrzeit werden dabei registriert. Weitere Schnittstellendokumentationen erfolgen nicht.

4.2 GLS ist nicht zur Untersuchung sowie zur Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung verpflichtet.

4.3 Weisungen, die nach Übergabe eines Paketes vom Versender erteilt worden sind, müssen nicht befolgt werden.

4.4 Die Annahme der Pakete im PaketShop wird mit den von GLS dafür vorgesehenen Quittungen dokumentiert.

4.5 Die Zustellung der Pakete, die dem annehmenden Depot (= Versanddepot) bis 17 Uhr zur Verfügung stehen, erfolgt werktags außer samstags innerhalb Österreichs regelmäßig innerhalb von 24 Stunden (Regellaufzeit) frei Haus Empfänger. Die Einhaltung der Regellaufzeit wird weder zugesichert noch garantiert.

4.5.1 GLS unternimmt maximal zwei Zustellversuche.

4.5.2 Die Zustellung von Paketen kann bei gewerblichen Empfängern beim Pförtner, an der Posteingangsstelle oder der Warenannahme erfolgen. Eine Zustellung an Postfachadressen ist ausgeschlossen.

4.5.3 Die Zustellung von Paketen erfolgt mit befreiender Wirkung gegen Unterschrift des Empfängers oder einer an der Abgabestelle des Empfängers anwesenden Person sofern nach den konkreten Umständen keine begründeten Zweifel an deren Empfangsberechtigung bestehen. Der Versender ist einverstanden, dass Pakete - nach einem erfolglosen Zustellversuch beim Empfänger - bei einem Nachbarn des Empfängers oder in einem nahe gelegenen GLS Paket Shop mit befreiender Wirkung zugestellt werden dürfen (alternative Zustellung), es sei denn, dass nach den konkreten Umständen begründete Zweifel daran bestehen, dass die alternative Zustellung den Interessen des Versenders oder Empfängers entspricht.

4.5.4 Als Abliefernachweis gilt die Reproduktion der in digitalisierter Form vorliegenden Unterschrift der Empfangsperson, die diese mittels Touchpen auf dem Scannerdisplay geleistet hat, sowie ggf. der von ihr unterzeichnete Rollkartenabschnitt.

4.5.5 Hat der Empfänger GLS eine Abstellgenehmigung erteilt, gilt das Paket als zugestellt, wenn es an der in der Genehmigung bezeichneten Stelle abgestellt worden ist.

4.6 Wird die Erfüllung einer Leistung durch ein Hindernis unmöglich gemacht, das nicht dem Risikobereich von GLS Austria zuzurechnen ist (z. B. Naturkatastrophen, höhere Gewalt), wird GLS Austria für die Dauer dieses Hindernisses von der Erfüllung der Leistung befreit.

4.7 Können Pakete nicht nach den Ziffern 4.5.1 bis 4.5.5 an den Empfänger bzw. an eine in Ziffer 4.5.3. genannte Person oder im PaketShop zugestellt werden und ist eine Rückbeförderung an den Versender mangels Kenntnis der Person des Versenders ausgeschlossen oder verweigert der Versender die Annahme, ist GLS berechtigt, die Pakete nach Ablauf einer 90-tägigen Frist ab Feststellung der Unzustellbarkeit zu verwerten. Pakete, deren Inhalt unverwertbar ist,darf GLS vernichten.

5. Beförderungsausschlüsse (Verbotsgüter)

5.1 Angesichts der unter Ziffer 4.1 dargestellten Abläufe sind nachfolgend angeführte Güter aufgrund ihres Wertes bzw. ihrer Beschaffenheit von der Beförderung durch GLS Austria ausgeschlossen:

  • Pakete, deren Warenwert € 550,- überschreitet
  • Güter mit einem Warenwert unter € 550,-, durch deren Verlust oder Beschädigung hohe Folgeschäden entstehen können (z.B. Datenträger)
  • Pakete mit einem Gewicht von mehr als 31,5 kg
  • Pakete mit einem Gurtmaß (= Umfang zuzüglich längste Seite) von mehr als 3 m, einer Länge von mehr als 2 m, einer Höhe von mehr als 0,6 m bzw. einer Breite von mehr als 0,8 m
  • unzureichend bzw. nicht beanspruchungsgerecht verpackte Güter
  • gebündelte Sendungen
  • Güter, die in irgendeiner Weise einer gesonderten oder besonders sorgsamen Behandlung bedürfen (weil sie z.B. besonders zerbrechlich sind oder nur stehend oder nur auf einer bestimmten Seite liegend transportiert werden können)
  • Gepäckstücke wie z.B. Koffer und Reisetaschen
  • verderbliche oder temperaturempfindliche Güter, sterbliche Überreste, lebende Tiere
  • verschreibungspflichtige Medikamente sowie Medikamente die von anderen Gütern (z.B. von Reifen, Gefahrgütern) getrennt befördert werden müssen, Impfstoffe, Insulin und Betäubungsmittel,
  • Unikate (z.B. Kunstgegenstände, Antiquitäten, Autographen),
  • Edelmetalle und -steine, echter Schmuck, echte Perlen, Geld, Münzen, Medaillen
  • Telefonwertkarten und Pre-Paid-Karten (z.B. für Mobiltelefone)
  • Urkunden und Dokumente (z.B. Reisepass, Führerschein) sowie geldwerte Urkunden und Dokumente (z.B. Wertpapiere, Wechsel, Sparbücher, Gutscheine, Eintrittskarten, Bahn-/Bus-/Flugtickets,Voucher)
  • Schusswaffen und Waffenteile im Sinne des § 1ff Waffengesetz
  • Abfälle, Problemstoffe und radioaktive Stoffe aller Art
  • Gefahrgut
  • Pakete mit der Frankatur„unfrei“
  • kennzeichnungspflichtige Pakete,die nicht oder nicht richtig bzw. ausreichend gekennzeichnet sind
  • Pakete, deren Inhalt, äußere Gestaltung, Beförderung oder Lagerung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstößt;hiervon erfasst sind auch Pakete,deren Inhalt gegen Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums verstößt einschließlich gefälschter oder nicht lizenzierter Kopien von Produkten (Markenpiraterie)
  • Güter oder Pakete, deren Versand nach den jeweils anwendbaren Sanktionsgesetzen insbesondere wegen des Inhalts, des Empfängers oder aufgrund des Herkunfts- oder Empfangslandes verboten ist. Sanktionsgesetze umfassen alle Gesetze, Bestimmungen und Sanktionsmaßnahmen (Handels- und Wirtschaftsbeschränkungen) gegen Länder, Personen/Personengruppen oder Unternehmen, einschließlich Maßnahmen, die durch die Vereinten Nationen, die Europäische Union und die europäischen Mitgliedsstaaten verhängt wurden
  • Pakete mit einem der folgenden Ziele:
  • außerhalb der EU: alle Länder (Zollrelationen), ausgenommen Monaco,
  • innerhalb der EU: Andorra, Ceuta, Griechenland, Livigno, Malta, Melilla, San Marino, Zypern, die Stadt Büsingen am Hochrhein (PLZ: D-78266), Überseegebiete und alle europäischen Inseln ausgenommen deutsche und kroatische Inseln und Irland.

5.2 Zusätzlich ausgeschlossen sind:

von der Beförderung ins Ausland

  • Tabakwaren und Spirituosen,
  • Persönliche Effekten und Carnet-ATA-Waren.
  • Reifen, soweit das Empfangsland Schweden ist.

5.3 Der Versender ist zur Einhaltung der Beförderungsausschlüsse verpflichtet und hat vor der Übergabe der Pakete an GLS Austria entsprechende Kontrollen durchzuführen. GLS Austria übernimmt ausschließlich verschlossene Pakete, welche während der Beförderung nur in gesetzlich zulässigen Ausnahmesituationen geöffnet werden. GLS Austria obliegt keine Verpflichtung zur Überprüfung des Pakets bzw. seiner Verpackung hinsichtlich eines Verstoßes gegen die angeführten Beförderungsausschlüsse.

5.4 Beauftragt der Versender GLS Austria mit dem Transport eines Pakets, dessen Beförderung gemäß den Ziffern 5.1. bis 5.2. ausgeschlossen ist, ohne dass GLS Austria den Transport vor Übergabe schriftlich genehmigt hat, so erfolgt der Transport auf Risiko des Versenders. Darüber hinaus haftet der Versender in diesem Fall für alle Schäden und Kosten, die GLS Austria bzw. Dritte infolge der vertragswidrigen Beauftragung erleiden. Dies beinhaltet auch den Aufwandersatz für angemessene, von GLS Austria zur Beseitigung des vertragswidrigen Zustands oder Abwehr von Gefahren veranlasste Maßnahmen, wie z.B. Sicherstellung, Besondere Geschäftsbedingungen Zwischenlagerung, Rücksendung, Entsorgung, Reinigung. GLS Austria steht es zudem ohne vorherige Rücksprache mit dem Versender uneingeschränkt frei, dem Versender das Paket zur Abholung bereit zu stellen, an ihn zurück zu befördern, einzulagern oder an einen anderen Dienstleister zur Weiterbeförderung zu übergeben, welcher keinen entsprechenden Beförderungsausschluss vorsieht. Sofern es die Sachlage rechtfertigt, ist GLS Austria des Weiteren berechtigt, solche Güter nach Benachrichtigung des Versenders zur Abwehr von Gefahren zu vernichten.

5.5 Auf dem Paket angebrachte Beschriftungen oder Kennzeichen, die auf eine in Ziffer 5.1 bis 5.2 genannte Beschaffenheit hinweisen, gelten nicht als Inkenntnissetzen von GLS Austria. Eine Zustimmung durch den Paket Shop Betreiber oder einen Frachtführer bzw. deren Dienstnehmer oder Erfüllungsgehilfen oder eine stillschweigende Übernahme eines Pakets stellt keine Zustimmung von GLS Austria zur Beförderung entgegen eines Beförderungsausschlusses dar.

6. Pflichten des Versenders

6.1 Das Paket ist von dem Versender mit dem von GLS über GLS-ONE individuell generierten Paketaufkleber zu versehen. Der Versender trägt dafür Sorge, dass die für die Durchführung der Bestellung und den Ausdruck des Paketaufklebers erforderliche Hard- und Software vorhanden und funktionstüchtig ist. Fehler beim Druck des Paketaufklebers gehen zu Lasten des Versenders. Der Versender hat sicherzustellen, dass bei Übergabe des Paketes nur ein einziger, unbeschädigter Paketaufkleber gut sichtbar und unverdeckt auf der größten Seite des Paketes angebracht ist. Alte Paketaufkleber, Adressangaben oder sonstige alte Kennzeichen sind zu beseitigen. Der Versender ist dafür verantwortlich, dass die Daten des tatsächlich zur Beförderung an GLS übergebenen Paketes mit den Daten des generierten Paketaufklebers übereinstimmen.

6.2 Kommt der Versender seinen Verpflichtungen aus Ziffer 6.1 nicht nach, kann GLS nach pflichtgemäßem Ermessen das Paket ausladen, einlagern, sichern oder zurückbefördern, ohne gegenüber dem Versender deshalb schadensersatzpflichtig zu werden, und kann von dem Versender Ersatz der erforderlichen Aufwendungen wegen dieser Maßnahmen verlangen. Bei Versendungen ins EUAusland obliegt die Erfüllung der Nachweispflichten im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen dem Versender.

6.3 Versendungen unter Verwendung des individuell für den Versender generierten Paketaufklebers werden in jedem Fall dem Versender zugerechnet. Der Versender ist verpflichtet, GLS eine missbräuchliche Nutzung seines GLS-ONE-Zugangs unverzüglich anzuzeigen. Im Fall der missbräuchlichen oder sonst vertragswidrigen Nutzung ist GLS berechtigt, den GLS-ONE-Zugang des Versenders zu sperren. Der Versender haftet GLS für Schäden, die durch die missbräuchliche Nutzung seines GLS-ONE-Zugangs entstehen, soweit er diese zu vertreten hat.

6.4 Der Versender ist für eine beanspruchungsgerechte und auf das zu versendende Gut abgestimmte Innen- und Außenverpackung verantwortlich. Dabei sind die aufgrund des in Ziffer 4.1 dargestellten Transportablaufs zu erwartenden Transportbelastungen zu berücksichtigen. Das Gut ist so zu verpacken, dass es zum einen selbst vor Verlust und Beschädigung geschützt wird und zum anderen kein Schaden an Personen, am Betriebsmaterial und an anderen transportierten Paketen entstehen kann. Die Verpackung muss zudem gewährleisten, dass ein Zugriff auf den Paketinhalt nicht möglich ist, ohne eindeutige Spuren an der Außenverpackung zu hinterlassen. Als Hilfestellung zu diesem Thema dient die Verpackungsleitlinie von GLS (siehe: www.gls-paketshop.at )

7. Haftung

7.1 GLS Austria haftet nach den einschlägigen österreichischen gesetzlichen Bestimmungen bei entgeltlicher Beförderung von Gütern auf der Straße (§ 439a UGB) für den gänzlichen oder teilweisen Verlust sowie für die Beschädigung des Gutes bis zu einem Betrag von 8,33 Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds je kg des Rohgewichts, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Pakets und dessen Zustellung eintritt. Der aktuelle Kurswert der Sonderziehungsrechte kann unter www.oenb.at abgefragt werden. GLS Austria haftet nicht für Folgeschäden und Folgekosten wie z.B. rein wirtschaftliche Verluste, Gewinneinbußen, entgangenen Gewinn oder Umsatzverluste, Aufwendungen von Ersatzvornahmen, Vertragsstrafen, die der Versender gegenüber Dritten zu leisten verpflichtet ist, es sei denn, der Schaden ist vorsätzlich oder grob fahrlässig durch GLS Austria herbeigeführt worden.

7.2 Die Haftung für Verspätungsschäden bemisst sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

7.3 In den Fällen, in denen der Versender keine Transportversicherung abgeschlossen hat, erstattet GLS Austria über die Haftungsgrenze nach Ziffer 7.1 Satz 1 hinaus den Wert des versandten Gutes, in der Höhe begrenzt auf

  • den Einkaufspreis (Produktionskosten) bzw.
  • bei gebrauchten Gütern den Zeitwert bzw.
  • bei aus Anlass einer Versteigerung versendeten Gütern den Versteigerungspreis,

je nachdem, welcher Betrag im Einzelfall der niedrigste ist, maximal jedoch € 550,- je Paket, es sei denn, der Schaden ist vorsätzlich oder grob fahrlässig durch GLS Austria herbeigeführt worden. Dieser Verzicht auf die Haftungsgrenze nach Ziffer 7.1 Satz 1 gilt jedoch nicht für Pakete, deren Beförderung gemäß den Ziffern 5.1 bis 5.2 ausgeschlossen ist.

7.4 Ein zwischen dem Versicherer des Versenders und dem Versender vereinbarter Selbstbehalt begründet nur dann einen entsprechenden Verzicht von GLS Austria auf die Haftungsgrenze nach Ziffer 7.1 Satz 1, wenn dies zwischen dem Versender und GLS Austria ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

7.5 Der Versender hat im Falle einer Beschädigung das als beschädigt bezeichnete Gut in jener Verpackung, wie es GLS Austria zum Transport übergeben wurde, aufzubewahren und sicherzustellen, dass es zur Abholung durch GLS Austria bereitsteht. Ist das Gut in der Versandverpackung nicht mehr vorhanden oder kann es nicht bereit gestellt werden, so ist die Haftung von GLS Austria auf den in Ziffer 7.1 Satz 1 genannten Betrag begrenzt.

8. Nebenabreden/ Teilwirksamkeit / Gerichtsstand

8.1 Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

8.2 Sollte eine Bestimmung dieser BGB unwirksam sein, wird hierdurch der Bestand der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

8.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Linz/Donau soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht.

9. Alternative Streitbeilegung

9.1 Informationen zur Online-Streitbeilegung für Verbraucher: Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten (sog. „OS-Plattform“) eingerichtet. Die OS-Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kauf-/ Dienstleistungsverträgen erwachsen. Der Kunde kann die OS-Plattform unter dem folgenden Link erreichen: http://ec.europa.eu/consumers/odr . E-Mail-Adresse GLS: customer-service@gls-one.at .

9.2 GLS nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren von einer Verbraucherschlichtungstelle teil.

Stand: September 2021

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1. Geltung

1.1 Diese Besonderen Geschäftsbedingungen (BGB) gelten für alle Tätigkeiten von GLS Austria, insbesondere für die Abfertigung, die Behandlung, den Umschlag, die Lagerung sowie jede Besorgung der Versendung von Paketen und Versandstücken von Express-Sendungen innerhalb Österreichs und international, gleichgültig ob GLS Austria die Leistungen selbst erbringt oder von Dritten durchführen lässt. Für den Fall, dass zwingende gesetzliche Bestimmungen z.B. des UGB, der CMR (Convention on the Contract for the International Carriage of Goods by Road, Geneva, May 1956 and Protocol of 5th July 1978, Geneva) oder des Montrealer Übereinkommens in ihrer jeweils gültigen Fassung etwas anderes bestimmen, gehen diese Bestimmungen den BGB vor. Soweit diese BGB keine Regelungen treffen, gelten die Vorschriften des UGB sowie die Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) unter Aufhebung der Abschnitte X u. XI und §§ 7, 35 und 54.

1.2 Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass GLS Austria ausschließlich aufgrund dieser BGB arbeitet. Die Unterbreitung von Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (sei es durch separate Übermittlung oder Aufdruck auf Schreiben des Auftraggebers) setzt die BGB von GLS Austria nicht außer Kraft.

1.3 Allfällige Erklärungen oder Zusicherungen des Frachtführers oder dessen Dienstnehmer bzw. Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Versender, Empfänger oder Auftraggeber verpflichten GLS Austria nicht, soweit sie über diese BGB hinausgehen oder diesen widersprechen.

Informationen rund um unseren Datenschutz finden Sie unter https://gls-group.eu/AT/de/datenschutz

2. Leistungsumfang

2.1 GLS Austria besorgt Transportleistungen, die durch selbstständige Frachtführer ausgeführt werden. Durch standardisierte Abläufe wird eine möglichst ökonomische und schnelle Beförderung erzielt. Die Pakete und Versandstücke von Express-Sendungen werden als Sammelladung transportiert, mehrfach umgeschlagen und innerhalb der Depots und Umschlagplätze über automatische Bandanlagen sortiert und befördert. Die Pakete und Versandstücke von Express-Sendungen werden regelmäßig gescannt, und zwar bei Eingang im Versanddepot, bei Durchlaufen eines Umschlagplatzes, bei Eingang im GLS System, bei Übernahme durch den Zustellfahrer sowie bei Ablieferung an den Empfänger. Datum und Uhrzeit werden dabei registriert.

2.2 GLS Austria ist nicht zur Untersuchung sowie zur Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes oder seiner Verpackung verpflichtet.

2.3 Die Abholung bzw. die Annahme der Pakete und Versandstücke von Express-Sendungen wird auf den von GLS Austria vorgesehenen Übergabebelegen quittiert. Darüber hinausgehende Quittierungen von Paketnummern oder -gewichten, Adressaten, Inhalt und Wert oder anderen Kriterien binden GLS Austria nicht.

2.3.1 Übermittelt der Auftraggeber die Paketdaten per Datenfernübertragung an GLS Austria, begründet die Übermittlung der Daten keinen Anschein für die tatsächliche Übergabe der in der elektronischen Versandliste genannten Pakete. GLS Austria ist nicht verpflichtet, einen Abgleich zwischen elektronisch übertragenen Paketdaten und tatsächlich übergebenen Paketen des Auftraggebers vorzunehmen. Die mangelnde Mitteilung einer Differenz ist nicht als Bestätigung der elektronischen Versandliste, insbesondere nicht als Übernahmebestätigung anzusehen.

2.4 Die Zustellung der Pakete, die dem annehmenden Depot (= Versanddepot) bis 17.00 Uhr zur Verfügung stehen, erfolgt werktags außer samstags innerhalb Österreichs in der Regel innerhalb von 24 Stunden (Regellaufzeit) frei Haus Empfänger. Die Einhaltung der Regellaufzeit wird weder zugesichert noch garantiert. Für Express-Sendungen gilt die vereinbarte Zustellzeit.

2.4.1 Die Zustellung von Paketen kann bei gewerblichen Empfängern beim Pförtner, an der Posteingangsstelle oder der Warenannahme erfolgen. Eine Zustellung an Postfachadressen ist ausgeschlossen.

2.4.2 Die Zustellung von Paketen erfolgt mit befreiender Wirkung gegen Unterschrift des Empfängers oder einer an der Abgabestelle des Empfängers anwesenden Person sofern nach den konkreten Umständen keine begründeten Zweifel an deren Empfangsberechtigung bestehen. Der Auftraggeber ist einverstanden, dass Pakete - nach einem erfolglosen Zustellversuch beim Empfänger - bei einem Nachbarn des Empfängers oder in einem nahe gelegenen GLS PaketShop mit befreiender Wirkung zugestellt werden dürfen (alternative Zustellung), es sei denn, dass nach den konkreten Umständen begründete Zweifel daran bestehen, dass die alternative Zustellung den Interessen des Auftraggebers oder Empfängers entspricht.

2.4.3 Gibt der Empfänger GLS Austria abweichende schriftliche Instruktionen für die Zustellung, so treten diese anstelle der vom Versender getätigten Anweisung. Dies umfasst insbesondere, aber nicht abschließend, die Zustellung an einem anderen Ort oder Tag oder das Erteilen einer Abstellgenehmigung durch den Empfänger. Eine Zustellung mit schuldbefreiender Wirkung kann an dieser alternativen Adresse sowie bei Abwesenheit des Empfängers in der Nachbarschaft oder in einem GLS PaketShop erfolgen.

2.4.4 Als Abliefernachweis gilt die Reproduktion der in digitalisierter Form vorliegenden Unterschrift der Empfangsperson, die diese mittels Touchpen auf dem Scannerdisplay geleistet hat, sowie ggf. der von ihr unterzeichnete Rollkartenabschnitt.

2.4.5 Hat der Empfänger eine Abstellgenehmigung erteilt, gilt das Paket als ordnungsgemäß zugestellt, wenn es an der in der Genehmigung bezeichneten Stelle abgestellt worden ist.

2.5 Wird die Erfüllung einer Leistung durch ein Hindernis unmöglich gemacht, das nicht dem Risikobereich von GLS Austria zuzurechnen ist (z. B. Naturkatastrophen, höhere Gewalt), wird GLS Austria für die Dauer dieses Hindernisses von der Erfüllung der Leistung befreit.

2.6 Von GLS Austria gemessene Wägeergebnisse sind über die Paketnummer im Datenspeicher auffindbar.

3. Beförderungsausschlüsse

3.1 Angesichts der unter Ziffer 2.1 dargestellten Abläufe sind die nachfolgend angeführten Güter aufgrund ihres Wertes bzw. ihrer Beschaffenheit von der Beförderung durch GLS Austria ausgeschlossen:

  • Pakete, deren Warenwert € 3.500, überschreitet.
  • Express-Sendungen mit einem Gesamtwarenwert von mehr als € 3.500, -pro Sendung.
  • Güter mit einem Warenwert unter € 3.500,-, durch deren Verlust oder Beschädigung hohe Folgeschäden entstehen können (z.B. Datenträger).
  • Pakete mit einem Gewicht von mehr als 31,5 kg (nationaler Standardversand) bzw. 40 kg (europaweiter Standardversand) bzw. 50 kg (weltweiter Versand)
  • Versandstücke von Express-Sendungen mit einem Gewicht von mehr als 50 kg-
  • Pakete oder Versandstücke von Express-Sendungen mit einem Gurtmaß (= Umfang zuzüglich längste Seite) von mehr als 3 m, einer Länge von mehr als 2 m, einer Höhe von mehr als 0,6 m bzw. einer Breite von mehr als 0,8 m.
  • unzureichend bzw. nicht beanspruchungsgerecht verpackte Güter
  • gebündelte Sendungen
  • Güter, die in irgendeiner Weise einer gesonderten oder besonders sorgsamen Behandlung bedürfen (weil sie z.B. besonders zerbrechlich sind oder nur stehend oder nur auf einer bestimmten Seite liegend transportiert werden können)
  • Gepäckstücke wie z.B. Koffer und Reisetaschen
  • verderbliche oder temperaturempfindliche Güter, sterbliche Überreste, lebende Tiere-
  • Unikate (z.B. Kunstgegenstände, Antiquitäten, Autographen)
  • Edelmetalle und -steine, echter Schmuck, echte Perlen, Geld, Münzen, Medaillen
  • Telefonwertkarten und Pre-Paid-Karten (z.B. für Mobiltelefone)
  • Urkunden und Dokumente (z.B. Reisepass, Führerschein) sowie geldwerte Urkunden und Dokumente (z.B. Wertpapiere, Wechsel, Sparbücher, Gutscheine, Eintrittskarten, Bahn-/Bus-/Flugtickets, Voucher)
  • Schusswaffen und Waffenteile im Sinne des § 1ff Waffengesetz-, Problemstoffe und radioaktive Stoffe aller Art
  • Abfälle
  • Gefahrgut
  • Pakete bzw. Express-Sendungen, deren Inhalt, äußere Gestaltung, Beförderung oder Lagerung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstößt; hiervon erfasst sind auch Pakete, deren Inhalt gegen Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums verstößt einschließlich gefälschter oder nicht lizenzierter Kopien von Produkten (Markenpiraterie)
  • Güter oder Pakete, deren Versand nach den jeweils anwendbaren Sanktionsgesetzen insbesondere wegen des Inhaltes, des Empfängers oder aufgrund des Herkunfts- oder Empfangslandes verboten ist. Sanktionsgesetze umfassen alle Gesetze, Bestimmungen und Sanktionsmaßnahmen (Handels- und Wirtschaftsbeschränkungen) gegen Länder, Personen/Personengruppen oder Unternehmen, einschließlich Maßnahmen, die durch die Vereinten Nationen, die Europäische Union und die europäischen Mitgliedsstaaten verhängt wurden

Weitere Informationen zu Embargos und Sanktionen

  • kennzeichnungspflichtige Pakete bzw. Versandstücke von Express-Sendungen, die nicht oder nicht richtig bzw. ausreichend gekennzeichnet sind

3.2 Zusätzlich ausgeschlossen sind

3.2.1 von der Beförderung ins Ausland:

  • Tabakwaren und Spirituosen
  • Persönliche Effekten und Carnet-ATA-Waren
  • Reifen, soweit das Empfangsland Schweden ist

3.2.2 von der Beförderung als Express-Sendung:

  • Arzneimittel.

3.2.3 von der Beförderung als Luftfracht :

  • Verbotene Gegenstände nach der VO (EG) Nr.300/2008 v. 11.03.2008 sowie deren Durchführungsvorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung.

3.3 Der Auftraggeber ist zur Einhaltung der Beförderungsausschlüsse verpflichtet und hat vor der Übergabe der Pakete an GLS Austria entsprechende Kontrollen durchzuführen. GLS Austria übernimmt ausschließlich verschlossene Pakete, welche während der Beförderung nur in gesetzlich zulässigen Ausnahmesituationen geöffnet werden. GLS Austria obliegt keine Verpflichtung zur Überprüfung des Pakets bzw. seiner Verpackung hinsichtlich eines Verstoßes gegen die angeführten Beförderungsausschlüsse.

3.4 Beauftragt der Auftraggeber GLS Austria mit dem Transport eines Pakets oder Versandstücks einer Express-Sendung, dessen Beförderung gemäß den Ziffern 3.1. bis 3.2. ausgeschlossen ist, ohne dass GLS Austria den Transport vor Übergabe schriftlich genehmigt hat, so erfolgt der Transport auf Risiko des Auftraggebers. Darüber hinaus haftet der Auftraggeber in diesem Fall für alle Schäden und Kosten, die GLS Austria bzw. Dritte infolge der vertragswidrigen Beauftragung erleiden. Dies beinhaltet auch den Aufwandersatz für angemessene, von GLS Austria zur Beseitigung des vertragswidrigen Zustands oder Abwehr von Gefahren veranlasste Maßnahmen, wie z.B. Sicherstellung, Zwischenlagerung, Rücksendung, Entsorgung, Reinigung. GLS Austria steht es zudem ohne vorherige Rücksprache mit dem Auftraggeber uneingeschränkt frei, dem Auftraggeber das Paket bzw. die gesamte Express-Sendung zur Abholung bereit zu stellen, an ihn zurückzubefördern, einzulagern oder an einen anderen Dienstleister zur Weiterbeförderung zu übergeben, welcher keinen entsprechenden Beförderungsausschluss vorsieht. Sofern es die Sachlage rechtfertigt, ist GLS Austria des Weiteren berechtigt, solche Güter nach Benachrichtigung des Auftraggebers zur Abwehr von Gefahren zu vernichten.

3.5 Auf dem Paket oder Versandstück einer Express-Sendung angebrachte Beschriftungen oder Kennzeichen, die auf eine in Ziffer 3.1 bis 3.2 genannte Beschaffenheit hinweisen, gelten nicht als Inkenntnissetzen von GLS Austria. Eine Zustimmung durch einen Frachtführer oder dessen Dienstnehmer bzw. Erfüllungsgehilfen oder eine stillschweigende Übernahme eines Pakets bzw. Versandstücks einer Express-Sendung stellt keine Zustimmung von GLS Austria zur Beförderung entgegen eines Beförderungsausschlusses dar.

4. Pflichten des Auftraggebers

4.1 Jedes Paket bzw. Versandstück einer Express-Sendung ist vom Auftraggeber mit den von GLS Austria zugelassenen und vollständig ausgefüllten Begleitpapieren zu versehen. Fehler beim Ausfüllen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass bei Übergabe des Pakets bzw. des Versandstücks einer Express-Sendung nur ein einziger, unbeschädigter und von GLS Austria zugelassener Paketaufkleber gut sichtbar und unverdeckt auf der größten Seite des Pakets bzw. Versandstücks einer Express-Sendung angebracht ist. Eine Paketnummer darf nur einmal verwendet werden. Alte Paketaufkleber, Adressangaben oder sonstige alte Kennzeichen sind zu beseitigen.

4.2 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus Ziffer 4.1 nicht nach, kann GLS Austria nach pflichtgemäßem Ermessen das Paket bzw. die Express-Sendung ausladen, einlagern, sichern oder zurückbefördern ohne gegenüber dem Auftraggeber deshalb schadenersatzpflichtig zu werden und vom Auftraggeber Ersatz der erforderlichen Aufwendungen wegen dieser Maßnahmen verlangen.

4.3 Der Auftraggeber ist für eine beanspruchungsgerechte und auf das zu versendende Gut abgestimmte Innen- und Außenverpackung verantwortlich. Dabei sind die aufgrund des in Ziffer 2.1 dargestellten Transportablaufs zu erwartenden Transportbelastungen zu berücksichtigen. Das Gut ist so zu verpacken, dass es zum einen selbst vor Verlust und Beschädigung geschützt wird und zum anderen kein Schaden an Personen, am Betriebsmaterial und an anderen transportierten Paketen entstehen kann. Die Verpackung muss zudem gewährleisten, dass ein Zugriff auf den Paketinhalt nicht möglich ist, ohne eindeutige Spuren an der Außenverpackung zu hinterlassen. Als Hilfestellung zu diesem Thema dienen die im Internet downloadbaren Verpackungstipps im „Leitfaden für regelmäßige Versender“ (siehe: www.GLS-group.eu ).

4.4 Der Auftrag zur Beförderung ins Ausland schließt die Beauftragung von GLS Austria zur zollamtlichen Abfertigung ein, wenn ohne diese die Beförderung nicht durchführbar wäre. In diesen Fällen obliegt es dem Auftraggeber, sämtliche für die zollamtliche Abwicklung erforderlichen Papiere unaufgefordert an GLS Austria zu übergeben. Die Kosten der zollamtlichen Abfertigung hat der Auftraggeber zu tragen.

5. CashService

5.1 GLS Austria bietet mit der Serviceart CashService die Möglichkeit an, Pakete bzw. Express-Sendungen per Nachnahme zuzustellen. Die Vorbereitung und Registrierung dieser Pakete und Sendungen erfolgt durch den Auftraggeber gemäß den Richtlinien von GLS Austria. Werden mehrere Pakete am selben Tag an GLS Austria zur Beförderung an denselben Empfänger übergeben, so ist jedes Paket einzeln als Nachnahme-Paket zu deklarieren.

5.2 Der Nachnahme-Betrag ist auf dem dafür vorgesehenen Paketschein so einzutragen, dass er nachträglich nicht verändert werden kann. Er darf den Wert des einzelnen Paketes nicht übersteigen und ist für das einzelne Paket auf maximal € 2.500,- begrenzt. Werden mehrere Pakete am selben Tag an GLS Austria zur Beförderung an denselben Empfänger übergeben, darf die Summe der Nachnahme-Beträge insgesamt € 3.500,- nicht übersteigen. Bei Express-Sendungen ist der Nachnahme-Betrag auf maximal € 3.500,- pro Sendung begrenzt. Werden die Daten per Datenfernübertragung an GLS Austria übermittelt, gilt der auf diesem Weg übertragene Nachnahme-Betrag. Wird der Nachnahme-Betrag in Ziffern und in Worten angeführt, gelten im Zweifel die Ziffern. Bei Exportpaketen an Empfänger außerhalb der Währungsunion ist der Nachnahme-Betrag in der Währung des Empfängerlandes anzugeben.

5.3 Für die Nachnahme-Leistung wird ein Zuschlag gemäß Vereinbarung erhoben. Die Überweisung des Nachnahme-Betrages erfolgt ausschließlich auf das vom Auftraggeber angegebene Konto.

5.4 GLS zieht im Rahmen des CashServices den Nachnahmebetrag lediglich für den Versender ein und ist nicht berechtigt, den Versender zu verpflichten oder im Namen des Versenders Vereinbarungen mit dem Empfänger des CashService-Paketes zu schließen. Der Versender ist verpflichtet, die zur Bekämpfung der Geldwäsche bestehenden Verpflichtungen gemäß den anwendbaren Gesetzen einzuhalten.

6. Expressversand

6.1 GLS Austria bietet den Expressversand innerhalb Österreichs als Sendungsversand an. Unter einer Sendung werden alle Versandstücke verstanden, die mit einer Sendungsnummer versendet werden.

6.2 Vom Expressversand ausgeschlossen sind Sendungen mit Empfängeradressen in den Zollausschlussgebieten sowie Empfängeradressen, bei denen aufgrund der Lage eine fristgerechte Zustellung nicht möglich ist (z.B. Postfach- und Feldpostadressen, Campingplätze, Berghütten etc.).

6.3 Die Zustellung von Express-Sendungen erfolgt bis 17.00 Uhr des auf den Abholtag folgenden Arbeitstags (Montag – Freitag). Gegen Bezahlung eines zusätzlichen Service-Zuschlags kann eine Terminzustellung zu standardisierten Uhrzeiten bzw. eine Samstagzustellung vereinbart werden. Die Zustellung gilt auch dann als rechtzeitig erfolgt, wenn die vereinbarte Ablieferzeit um bis zu 15 Minuten überschritten wird.

6.4 Wird die vereinbarte Ablieferzeit um mehr als 15 Minuten überschritten, erstattet GLS Austria dem Auftraggeber abhängig vom Ausmaß der Lieferfristüberschreitung die Frachtkosten bzw. den für diese Express-Sendung bezahlten Terminservice-Zuschlag abzüglich entrichteter Umsatzsteuer.

6.5 GLS Austria haftet bei Express-Sendungen nicht auf Ersatz von Verspätungsschäden, wenn die verspätete Zustellung auf Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich von GLS Austria zuzurechnen sind, zurückzuführen ist, insbesondere aber nicht abschließend, wenn die verspätete Zustellung auf Nichteinhaltung der Pflichten des Auftraggebers bzw. Versenders oder auf der Ausübung des Zurückbehalterechts oder des Pfandrechts durch GLS Austria beruht.

6. 6 Entgegen dem in Ziffer 3.1 angeführten Beförderungsausschluss für Dokumente und Urkunden werden diese im Expressversand befördert.

6.7 Express-Sendungen werden im Unterschied zu Paketen weder alternativ zugestellt noch aufgrund einer vom Empfänger erteilten generellen Abstellgenehmigung abgestellt.

6.8 Sind Express-Sendungen von Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen betroffen, wird der Auftraggeber unverzüglich unterrichtet, um dessen Weisung einzuholen. Eine Umverfügung der Express-Sendung hat dabei schriftlich zu erfolgen. Ein zweiter Zustellversuch wird nur nach entsprechender Beauftragung durch den Auftraggeber oder Empfänger durchgeführt. Ist die Weisung nicht innerhalb angemessener Frist zu erlangen, so kann GLS Austria diejenigen Maßnahmen ergreifen, welche im Interesse des Auftraggebers angemessen und geeignet erscheinen, insbesondere kann die Express-Sendung an den Versender zurückbefördert werden. Der Auftraggeber ist zum Ersatz der erforderlichen Aufwendungen oder Zahlung einer angemessenen Vergütung verpflichtet, wenn das Hindernis nicht dem Risikobereich von GLS Austria zuzurechnen ist.

7. Speditionsentgelte, Erstattung von Auslagen, Aufwandersatz

7.1 Es gelten die jeweils zwischen GLS Austria und dem Auftraggeber vereinbarten Preise und Zuschläge. Sie beruhen auf der Basis 1 Kubikmeter = 166,67 Kilogramm.

7.2 Mit dem Entgelt ist die reine Beförderungsleistung von der Abholung bis zur Zustellung abgegolten. Zusätzliche Leistungen, die über den oben beschriebenen Leistungsumfang hinausgehen, wie z. B. Adressklärungen, Umverfügungen, Beförderung von nicht automatisch sortierfähigem Gut, werden dem Auftraggeber nach der jeweils gültigen Preistabelle gesondert berechnet. Muss ein Paket aus Gründen, die nicht von GLS Austria zu vertreten sind, retourniert werden, stellt GLS Austria dem Auftraggeber die Kosten dafür in Rechnung. Für das Stornieren von Aufträgen kann GLS Austria dem Auftraggeber Aufwandersatz (Stornogebühren) in Rechnung stellen.

7.3 Rechnungen von GLS Austria sind sofort, abzugs- und spesenfrei zur Zahlung fällig.

7.4 Die Rechnungen sind vom Auftraggeber sofort auf deren Richtigkeit hin zu überprüfen. Einwände gegen die Richtigkeit einzelner Rechnungen können nur innerhalb von 60 Tagen ab Rechnungsempfang erhoben werden.

7.5 Dem Auftraggeber ist die Aufrechnung mit Forderungen gegen GLS Austria untersagt, es sei denn, dass diese rechtskräftig festgestellt oder von GLS Austria schriftlich anerkannt wurden. Eine schriftliche oder mündliche Zustimmung durch einen Frachtführer oder dessen Dienstnehmer bzw. Erfüllungsgehilfen stellt keine derartige Zustimmung von GLS Austria dar.

7.6 Sind Zölle, Steuern oder sonstige Abgaben, Speditionsentgelte sowie Kosten und Aufwendungen von einem ausländischen Empfänger zu zahlen oder wurden sie von ihm verursacht, so hat der inländische Auftraggeber GLS Austria jene Ausgaben zu ersetzen, die von dem ausländischen Empfänger auf erste Anforderung nicht beglichen wurden.

7.7 Der Auftraggeber hat die wegen der Rückführung eines Exportpakets anfallenden zusätzlichen Frachtkosten, Zölle, Steuern oder sonstigen Abgaben zu tragen, es sei denn, GLS Austria hat die Rückführung zu vertreten.

7.8 Beauftragt der Auftraggeber GLS Austria mit der Entgegennahme ankommender Pakete oder der Einfuhr eines Paketes aus dem Ausland, so ist GLS Austria berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesbezügliche Frachten, Wertnachnahmen, Zölle, Steuern und sonstige Abgaben sowie Spesen auszulegen und deren Erstattung vom Auftraggeber zu verlangen.

7.9 Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers, erbringt GLS Austria die vom Auftraggeber beauftragten Leistungen ausschließlich Zug um Zug. Bei einer Verringerung der Paketmenge um 30 Prozent oder mehr im Vergleich zur durchschnittlichen Paketmenge der 12 Monate vor Insolvenzeröffnung werden von GLS Austria die Standardtarife und –preise verrechnet.

8. Haftung

8.1 GLS Austria haftet nach den einschlägigen österreichischen gesetzlichen Bestimmungen bei entgeltlicher Beförderung von Gütern auf der Straße (§ 439a UGB) für den gänzlichen oder teilweisen Verlust sowie für die Beschädigung des Gutes bis zu einem Betrag von 8,33 Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds je kg des Rohgewichts, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Pakets bzw. der Express-Sendung und dessen Zustellung eintritt. Der aktuelle Kurswert der Sonderziehungsrechte kann unter www.oenb.at abgefragt werden. GLS Austria haftet nicht für Folgeschäden und Folgekosten wie z.B. rein wirtschaftliche Verluste, Gewinneinbußen, entgangenen Gewinn oder Umsatzverluste, Aufwendungen für Ersatzvornahmen, Vertragsstrafen, die der Auftraggeber gegenüber Dritten zu leisten verpflichtet ist, sowie Schäden, die durch Verzögerung bei der Luftfrachtabfertigung entstehen, es sei denn, der Schaden ist vorsätzlich oder grob fahrlässig durch GLS Austria herbeigeführt worden.

8.2 Die Haftung für Verspätungsschäden bei Paketen bemisst sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

8.3 In den Fällen, in denen der Auftraggeber keine Transportversicherung abgeschlossen hat, erstattet GLS Austria über die Haftungsgrenze nach Ziffer 8.1 Satz 1 hinaus den Wert des versandten Gutes, in der Höhe begrenzt auf

  • den Einkaufspreis (Produktionskosten) bzw.
  • bei gebrauchten Gütern den Zeitwert bzw.
  • bei aus Anlass einer Versteigerung versandten Gütern den Versteigerungspreis,

je nachdem, welcher Betrag im Einzelfall der niedrigste ist, maximal jedoch € 550,- je Paket bzw. Express-Sendung, es sei denn, der Schaden ist vorsätzlich oder grob fahrlässig durch GLS Austria herbeigeführt worden. Diese erweiterte Haftung gilt ausschließlich für Pakete und Sendungen, für die kein Transportausschluss nach den Ziffern 3.1 bis 3.2 vorliegt.

Ein zwischen dem Versicherer des Auftraggebers und dem Auftraggeber vereinbarter Selbstbehalt begründet nur dann einen entsprechenden Verzicht von GLS Austria auf die Haftungsgrenze nach Ziffer 8.1 Satz 1, wenn dies zwischen dem Auftraggeber und GLS Austria ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

8.4 Der Auftraggeber hat im Falle einer Beschädigung das als beschädigt bezeichnete Gut in jener Verpackung, wie es GLS Austria zum Transport übergeben wurde, aufzubewahren und sicherzustellen, dass es zur Abholung durch GLS Austria bereitsteht. Ist das Gut in der Versandverpackung nicht mehr vorhanden oder kann es nicht bereitgestellt werden, so ist die Haftung von GLS Austria auf den in Ziffer 8.1 Satz 1 genannten Betrag begrenzt.

8.5 Bei Gütern, für deren Transport ein Auftrag für einen Pick&ShipService, Pick&ReturnService, ExchangeService oder ShopReturnService erteilt wurde, haftet GLS Austria nicht für Unversehrtheit bzw. Vollständigkeit.

8.6 Durch schriftliche Bekanntgabe eines höheren Warenwertes vor Übergabe des Gutes zum Transport kann zwischen dem Auftraggeber und GLS Austria eine Höherhaftung (AddOnLiabilityService), für die ein Zuschlag zur Fracht verrechnet wird, vereinbart werden. In diesem Fall tritt der vom Auftraggeber angegebene Betrag, maximal jedoch € 3.500,- je Paket, an die Stelle des in Ziffer 8.3 angeführten Höchstbetrages. Bei Express-Sendungen kann diese Höherhaftung nicht für einzelne Versandstücke, sondern nur für die gesamte Sendung, bis maximal € 3.500,- je Sendung in Anspruch genommen werden.8.7Für Güter, die nach den Ziffern 3.1 bis 3.2 von der Beförderung ausgeschlossen sind, sowie für das Produkt GlobalBusinessParcel ist keine Höherhaftung möglich.

8.7 Für Güter, die nach den Ziffern 3.1 bis 3.2 von der Beförderung ausgeschlossen sind, sowie für das Produkt GlobalBusinessParcel ist keine Höherhaftung möglich.

8.8 Bei Ablieferung eines Nachnahme-Paketes oder einer Nachnahme-Express-Sendung ohne Einziehung des Nachnahmebetrages haftet GLS Austria dem Auftraggeber in Höhe des Wertes der versandten Güter. Dieser ist begrenzt auf den Nachnahmebetrag, jedoch höchstens bis zu einem Betrag von € 2.500,- je Paket bzw. € 3.500,- je Express-Sendung.

8.9 Übersteigt der Nachnahme-Betrag € 550,-, so kann der Auftraggeber die in Ziffer 8.6 beschriebene Höherhaftung in Anspruch nehmen und diesen höheren Betrag vor dem Versand gesondert deklarieren; in diesem Fall tritt der Nachnahme-Betrag an Stelle des in Ziffer 8.3 angeführten Höchstbetrags. Erfolgt keine Deklaration, so ist im Falle von Beschädigungen und Verlusten von Nachnahme-Paketen bzw. Nachnahme-Express-Sendungen der von GLS Austria zu leistende Schadenersatz auf den in Ziffer 8.3 genannten Betrag begrenzt.

8.10 Beim Produkt GlobalBusinessParcel richtet sich die Haftung von GLS Austria nach den Bestimmungen des Montrealer Abkommens und ist mit 19 Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds je kg des Rohgewichts begrenzt.

8.11 Haben GLS Austria oder GLS IT Services GmbH ("GLS IT") dem Auftraggeber für die Dauer der Zusammenarbeit das Nutzungsrecht an Versandsoftware eingeräumt und diese ggfl. installiert, haften GLS Austria oder GLS IT nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Dies gilt nicht für Personenschäden oder bei Verletzung von Kardinalpflichten. Sollten GLS Austria oder GLS IT eine vertragswesentliche Pflicht fahrlässig verletzt haben, ist die Haftung von GLS Austria oder GLS IT auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für den Verlust von Daten des Auftraggebers und deren Wiederherstellung haften GLS Austria oder GLS IT nicht, wenn ein solcher Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens des Auftraggebers vermeidbar gewesen wäre.

9. Verjährung

9.1 Alle Ansprüche gegen GLS Austria verjähren in einem Jahr.

9.2 Die Verjährung der Ansprüche beginnt im Falle von Transportschäden mit Ablauf des Tages, an dem das Paket bzw. die Express-Sendung zugestellt wurde oder, falls eine Zustellung nicht erfolgt ist, bei Paketen mit dem sechzigsten Tag nach der Übernahme des Gutes, bei Express-Sendungen mit dem dreißigsten Tag nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist, in allen anderen Fällen mit dem Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Abschluss des Beförderungsvertrages.

9.3 Beim Produkt GlobalBusinessParcel richtet sich die Verjährung nach den Bestimmungen des Montrealer Abkommens.

10. Schriftform, Teilwirksamkeit, Gerichtsstand

10.1 Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

10.2 Sollte eine der Bestimmungen dieser BGB unwirksam sein, wird hierdurch der Bestand der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

10.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Linz/Donau, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht.

Stand: Jänner 2018

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1. Geltung

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Tätigkeiten von GLS Austria, insbesondere für die Abfertigung, die Behandlung, den Umschlag, die Lagerung sowie jede Besorgung der Versendung von Paketen innerhalb Österreichs und international, gleichgültig ob GLS Austria die Leistungen selbst erbringt oder von Dritten durchführen lässt. Für den Fall, dass zwingende gesetzliche Bestimmungen z.B. der CMR (Übereinkommen über die Beförderung im internationalen Straßengüterverkehr) etwas anderes bestimmen, gehen diese Bestimmungen den Besonderen Geschäftsbedingungen für Paket Shop Kunden vor. Für Unternehmer gelten die Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) unter Aufhebung der Abschnitte X u. XI als vereinbart.

1.2 Der Versender nimmt zur Kenntnis, dass GLS Austria ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen arbeitet. Die Unterbreitung von Geschäftsbedingungen des Versenders (sei es durch separate Übermittlung oder Aufdruck auf Schreiben des Versenders) setzt die GLS-Bedingungen nicht außer Kraft.

1.3 Allfällige Erklärungen oder Zusicherungen des Paket Shop Betreibers, Frachtführers oder dessen Dienstnehmer bzw. Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Paketversender verpflichten - soweit sie über die nachfolgenden Geschäftsbedingungen hinausgehen oder diesen widersprechen - GLS Austria nicht.

Informationen rund um unseren Datenschutz finden Sie unter https://gls-group.eu/AT/de/datenschutz

2. Leistungsumfang

2.1 GLS Austria besorgt Transportleistungen, die durch selbständige Frachtführer ausgeführt werden. Durch standardisierte Abläufe wird eine möglichst ökonomische und schnelle Beförderung erzielt. Die Pakete werden als Sammelladung transportiert, mehrfach umgeschlagen und innerhalb der Depots und Umschlagplätze über automatische Bandanlagen sortiert und befördert. Bei Eingang im Versanddepot, bei Durchlaufen eines Umschlagplatzes, bei Eingang im Empfangsdepot, bei Übernahme durch den Zustellfahrer sowie bei Ablieferung an den Empfänger werden die Pakete regelmäßig gescannt. Datum und Uhrzeit werden dabei registriert. Weitere Schnittstellen-Dokumentationen erfolgen nicht. Ein Transportabbruch eines sich bereits im GLS-System befindlichen Paketes ist nicht möglich.

2.2 GLS Austria ist nicht zur Untersuchung sowie zur Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung verpflichtet.

2.3 Die Abholung bzw. die Annahme der Pakete im Paket Shop wird auf den von GLS Austria vorgesehenen Übergabebelegen quittiert. Darüber hinausgehende Quittierungen von Paketnummern oder -gewichten, Adressaten, Inhalt und Wert der Pakete oder anderen Kriterien binden GLS Austria nicht.

2.4 Die Zustellung der Pakete, die dem annehmenden Depot (= Versanddepot) bis 17:00 Uhr zur Verfügung stehen, erfolgt werktags außer samstags innerhalb Österreichs in der Regel innerhalb von 24 Stunden (Regellaufzeit) frei Haus Empfänger. Die Einhaltung dieser Regellaufzeit wird weder zugesichert noch garantiert.

2.4.1 Die Zustellung von Paketen kann bei gewerblichen Empfängern beim Pförtner, an der Posteingangsstelle oder der Warenannahme erfolgen. Eine Zustellung an Postfachadressen ist ausgeschlossen.

2.4.2 Die Zustellung von Paketen erfolgt mit befreiender Wirkung gegen Unterschrift des Empfängers oder einer an der Abgabestelle des Empfängers anwesenden Person sofern nach den konkreten Umständen keine begründeten Zweifel an deren Empfangsberechtigung bestehen. Der Versender ist einverstanden, dass Pakete - nach einem erfolglosen Zustellversuch beim Empfänger - bei einem Nachbarn des Empfängers oder in einem nahe gelegenen GLS Paket Shop mit befreiender Wirkung zugestellt werden dürfen (alternative Zustellung), es sei denn, dass nach den konkreten Umständen begründete Zweifel daran bestehen, dass die alternative Zustellung den Interessen des Versenders oder Empfängers entspricht.

2.4.3 Als Abliefernachweis gilt die Reproduktion der in digitalisierter Form vorliegenden Unterschrift der Empfangsperson, die diese mittels Touchpen auf dem Scannerdisplay geleistet hat, sowie ggf. der von ihr unterzeichnete Rollkartenabschnitt.

2.4.4 Hat der Empfänger eine Abstellgenehmigung erteilt, gilt das Paket als ordnungsgemäß zugestellt, wenn es an der in der Genehmigung bezeichneten Stelle abgestellt worden ist.

2.5 Wird die Erfüllung einer Leistung durch ein Hindernis unmöglich gemacht, das nicht dem Risikobereich von GLS Austria zuzurechnen ist (z. B. Naturkatastrophen, höhere Gewalt), wird GLS Austria für die Dauer dieses Hindernisses von der Erfüllung der Leistung befreit.

3. Beförderungsausschlüsse

3.1 Angesichts der unter Ziffer 2.1 dargestellten Abläufe sind nachfolgend angeführte Güter aufgrund ihres Wertes bzw. ihrer Beschaffenheit von der Beförderung durch GLS Austria ausgeschlossen:

  • Pakete, deren Warenwert € 550,- überschreitet
  • Güter mit einem Warenwert unter € 550,-, durch deren Verlust oder Beschädigung hohe Folgeschäden entstehen können (z.B. Datenträger, Ersatzteile mit Produktionsausfallsrisiko, Buchhaltungs- und Finanzunterlagen, Speichermedien mit sensiblen Daten, etc.)
  • Pakete mit einem Gewicht von mehr als 31,5 kg
  • Pakete mit einem Gurtmaß (= Umfang zuzüglich längste Seite) von mehr als 3 m, einer Länge von mehr als 2 m, einer Höhe von mehr als 0,6 m bzw. einer Breite von mehr als 0,8 m
  • unzureichend bzw. nicht beanspruchungsgerecht verpackte Güter
  • gebündelte Sendungen
  • Güter, die in irgendeiner Weise einer gesonderten oder besonders sorgsamen Behandlung bedürfen (weil sie z.B. besonders zerbrechlich sind oder nur stehend oder nur auf einer bestimmten Seite liegend transportiert werden können)
  • Gepäckstücke wie z.B. Koffer und Reisetaschen
  • verderbliche oder temperaturempfindliche Güter, sterbliche Überreste, lebende Tiere
  • Unikate (z.B. Kunstgegenstände, Antiquitäten, Autographen),
  • Edelmetalle und -steine, echter Schmuck, echte Perlen, Geld, Münzen, Medaillen
  • Telefonwertkarten und Pre-Paid-Karten (z.B. für Mobiltelefone)
  • Urkunden und Dokumente (z.B. Reisepass, Führerschein) sowie geldwerte Urkunden und Dokumente (z.B. Wertpapiere, Wechsel, Sparbücher, Gutscheine, Eintrittskarten, Bahn-/Bus-/Flugtickets, Voucher)
  • Schusswaffen und Waffenteile im Sinne des § 1ff Waffengesetz
  • Abfälle, Problemstoffe und radioaktive Stoffe aller Art
  • Gefahrgut (gilt auch für begrenzte Mengen)
  • Pakete mit der Frankatur „unfrei“
  • kennzeichnungspflichtige Pakete, die nicht oder nicht richtig bzw. ausreichend gekennzeichnet sind
  • Pakete, deren Inhalt, äußere Gestaltung, Beförderung oder Lagerung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstößt; hiervon erfasst sind auch Pakete, deren Inhalt gegen Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums verstößt einschließlich gefälschter oder nicht lizenzierter Kopien von Produkten (Markenpiraterie)
  • Güter oder Pakete, deren Versand nach den jeweils anwendbaren Sanktionsgesetzen insbesondere wegen des Inhalts, des Empfängers oder aufgrund des Herkunfts- oder Empfangslandes verboten ist. Sanktionsgesetze umfassen alle Gesetze, Bestimmungen und Sanktionsmaßnahmen (Handels- und Wirtschaftsbeschränkungen) gegen Länder, Personen/Personengruppen oder Unternehmen, einschließlich Maßnahmen, die durch die Vereinten Nationen, die Europäische Union und die europäischen Mitgliedsstaaten verhängt wurden
  • Pakete mit einem der folgenden Ziele:
  • Alle Zollrelationen, Andorra, Ceuta, Gibraltar, Melilla, Griechenland, Livigno, Vatikan, San Marino, Büsingen am Hochrhein und alle europäischen Inseln (ausgenommen deutsche und kroatische Inseln und Irland)

3.2 Zusätzlich ausgeschlossen sind:

von der Beförderung ins Ausland

  • Tabakwaren und Spirituosen,
  • Carnet-ATA-Zollwaren.
  • Reifen, soweit das Empfangsland Schweden ist.

3.3 Der Versender ist zur Einhaltung der Beförderungsausschlüsse verpflichtet und hat vor der Übergabe der Pakete an GLS Austria entsprechende Kontrollen durchzuführen. GLS Austria übernimmt ausschließlich verschlossene Pakete, welche während der Beförderung nur in gesetzlich zulässigen Ausnahmesituationen geöffnet werden. GLS Austria obliegt keine Verpflichtung zur Überprüfung des Pakets bzw. seiner Verpackung hinsichtlich eines Verstoßes gegen die angeführten Beförderungsausschlüsse.

3.4 Beauftragt der Versender GLS Austria mit dem Transport eines Pakets, dessen Beförderung gemäß den Ziffern 3.1. bis 3.2. ausgeschlossen ist, ohne dass GLS Austria den Transport vor Übergabe schriftlich genehmigt hat, so erfolgt der Transport auf Risiko des Versenders. Darüber hinaus haftet der Versender in diesem Fall für alle Schäden und Kosten, die GLS Austria bzw. Dritte infolge der vertragswidrigen Beauftragung erleiden. Dies beinhaltet auch den Aufwandersatz für angemessene, von GLS Austria zur Beseitigung des vertragswidrigen Zustands oder Abwehr von Gefahren veranlasste Maßnahmen, wie z.B. Sicherstellung, Zwischenlagerung, Rücksendung, Entsorgung, Reinigung. GLS Austria steht es zudem ohne vorherige Rücksprache mit dem Versender uneingeschränkt frei, dem Versender das Paket zur Abholung bereit zu stellen, an ihn zurück zu befördern, einzulagern oder an einen anderen Dienstleister zur Weiterbeförderung zu übergeben, welcher keinen entsprechenden Beförderungsausschluss vorsieht. Sofern es die Sachlage rechtfertigt, ist GLS Austria des Weiteren berechtigt, solche Güter nach Benachrichtigung des Versenders zur Abwehr von Gefahren zu vernichten.

3.5 Auf dem Paket angebrachte Beschriftungen oder Kennzeichen, die auf eine in Ziffer 3.1 bis 3.2 genannte Beschaffenheit hinweisen, gelten nicht als Inkenntnissetzen von GLS Austria. Eine Zustimmung durch den Paket Shop Betreiber oder einen Frachtführer bzw. deren Dienstnehmer oder Erfüllungsgehilfen oder eine stillschweigende Übernahme eines Pakets stellt keine Zustimmung von GLS Austria zur Beförderung entgegen eines Beförderungsausschlusses dar.

4. Pflichten des Versenders

4.1 Jedes Paket ist vom Versender mit den von GLS Austria zugelassenen und vollständig ausgefüllten Zoll- und Begleitpapieren zu versehen. Fehler beim Ausfüllen gehen zu Lasten des Versenders. Der Versender ist für die Einhaltung der in den jeweiligen Ländern geltenden Aus-, Einfuhr- und Zollvorschriften verantwortlich Bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften hat der Versender alle daraus resultierenden Nachteile, Kosten und Risiken zu tragen. Der Versender hat sicherzustellen, dass bei Übergabe des Pakets nur ein einziger unbeschädigter und von GLS Austria zugelassener Paketaufkleber gut sichtbar und unverdeckt auf der größten Seite des Pakets angebracht ist. Alte Paketaufkleber, Adressangaben oder sonstige Kennzeichen (z.B. Gefahrgutkennzeichen) sind zu beseitigen.

4.2 Kommt der Versender seinen Verpflichtungen aus Ziffer 4.1 nicht nach, kann GLS Austria nach pflichtgemäßem Ermessen das Paket ausladen, einlagern, sichern oder zurückbefördern ohne gegenüber dem Versender deshalb schadenersatzpflichtig zu werden und vom Versender Ersatz der erforderlichen Aufwendungen wegen dieser Maßnahmen verlangen.

4.3 Der Versender ist für eine beanspruchungsgerechte und auf das zu versendende Gut abgestimmte Innen- und Außenverpackung verantwortlich. Dabei sind die aufgrund des in Ziffer 2.1 dargestellten Transportablaufs zu erwartenden Transportbelastungen zu berücksichtigen. Das Gut ist so zu verpacken, dass es zum einen selbst vor Verlust und Beschädigung geschützt wird und zum anderen kein Schaden an Personen, am Betriebsmaterial und an anderen transportierten Paketen entstehen kann. Die Verpackung muss zudem gewährleisten, dass ein Zugriff auf den Paketinhalt nicht möglich ist, ohne eindeutige Spuren an der Außenverpackung zu hinterlassen. Als Hilfestellung zu diesem Thema dient die Verpackungsleitlinie von GLS (siehe: www.gls-paketshop.at )

5. Transportentgelt

5.1 Es gelten die Preise und Zuschläge entsprechend der jeweils am Tag der Auftragserteilung gültigen Preisliste. Das Transportentgelt ist vor oder bei der Aufgabe des Pakets zu entrichten.

5.2 Dem Versender ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen untersagt. Dieses Aufrechnungsverbot gilt jedoch nicht gegenüber Verbrauchern für den Fall der Zahlungsunfähigkeit von GLS Austria sowie für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit Forderungen von GLS Austria stehen, gerichtlich festgestellt oder von GLS Austria anerkannt worden sind. Eine schriftliche oder mündliche Zustimmung durch den Paket Shop Betreiber oder einen Frachtführer bzw. deren Dienstnehmer oder Erfüllungsgehilfen stellt kein derartiges Anerkenntnis von GLS Austria dar.

6. Haftung

6.1 GLS Austria haftet nach den Bestimmungen der CMR bei entgeltlicher Beförderung von Gütern auf der Straße (§ 439a UGB) für den gänzlichen oder teilweisen Verlust sowie für die Beschädigung des Gutes bis zu einem Betrag von 8,33 Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds je kg des Rohgewichts, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Pakets und dessen Zustellung eintritt. Der aktuelle Kurswert der Sonderziehungsrechte kann unter www.oenb.at abgefragt werden. Kommen die Bestimmungen der CMR nicht zur Anwendung, so haftet GLS Austria nach den einschlägigen österreichischen gesetzlichen Bestimmungen bzw. bei Unternehmergeschäften nach den AÖSp. GLS Austria haftet nicht für Folgeschäden und Folgekosten wie z.B. rein wirtschaftliche Verluste, Gewinneinbußen, entgangenen Gewinn oder Umsatzverluste, Aufwendungen von Ersatzvornahmen, Vertragsstrafen, die der Versender gegenüber Dritten zu leisten verpflichtet ist, es sei denn, der Schaden ist vorsätzlich oder grob fahrlässig durch GLS Austria herbeigeführt worden.

6.2 Die Haftung für Verspätungsschäden bemisst sich nach den einschlägigen Bestimmungen (z.B. ABGB) und bei Unternehmergeschäften nach den CMR. Die Regellaufzeit nach der Ziffer 2.4 macht den Transportvertrag nicht zu einem Fixgeschäft.

6.3 In den Fällen, in denen der Versender keine Transportversicherung (Versicherung gegen Schäden oder Verlust transportierter Güter) abgeschlossen hat, erstattet GLS Austria über die Haftungsgrenze nach Ziffer 6.1 Satz 1 hinaus den Wert des versandten Gutes, in der Höhe begrenzt auf

  • den Einkaufspreis (Produktionskosten) bzw.
  • bei gebrauchten Gütern den Zeitwert bzw.
  • bei aus Anlass einer Versteigerung versendeten Gütern den Versteigerungspreis,

je nachdem, welcher Betrag im Einzelfall der niedrigste ist, maximal jedoch € 550,- je Paket, es sei denn, der Schaden ist vorsätzlich oder grob fahrlässig durch GLS Austria herbeigeführt worden. Dieser Verzicht auf die Haftungsgrenze nach Ziffer 6.1 Satz 1 gilt jedoch nicht für Pakete, deren Beförderung gemäß den Ziffern 3.1 bis 3.2 ausgeschlossen ist.

6.4 Ein zwischen dem Versicherer des Versenders und dem Versender vereinbarter Selbstbehalt begründet nur dann einen entsprechenden Verzicht von GLS Austria auf die Haftungsgrenze nach Ziffer 6.1 Satz 1, wenn dies zwischen dem Versender und GLS Austria ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

6.5 Der Versender hat im Falle einer Beschädigung das als beschädigt bezeichnete Gut in jener Verpackung, wie es GLS Austria zum Transport übergeben wurde, aufzubewahren und sicherzustellen, dass es zur Abholung durch GLS Austria bereitsteht. Ist das Gut in der Versandverpackung nicht mehr vorhanden oder kann es nicht bereit gestellt werden, so ist die Haftung von GLS Austria auf den in Ziffer 6.1 Satz 1 genannten Betrag begrenzt.

7. Verjährung

7.1 Alle Ansprüche aus Unternehmensgeschäften sowie aus Verbrauchergeschäften im Falle von grenz-überschreitendenden Transporten gegen GLS Austria verjähren in einem Jahr. Ansonsten gelten die allgemein gesetzlichen Verjährungsfristen (z.B. ABGB).

7.2 Die Verjährung der Ansprüche beginnt im Falle von Transportschäden mit Ablauf des Tages, an dem das Paket zugestellt wurde oder, falls eine Zustellung nicht erfolgt ist, mit dem sechzigsten Tag nach der Übernahme des Gutes, in allen anderen Fällen mit dem Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Abschluss des Beförderungsvertrages.

8. Schriftform, Teilwirksamkeit, Gerichtsstand

8.1 Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

8.2 Sollte eine der Bestimmungen dieser Besonderen Geschäftsbedingungen für Paket Shop Kunden unwirksam sein, wird hierdurch der Bestand der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

8.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Linz/Donau soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. Bei Klagen gegen Verbraucher, die ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Beschäftigung im Inland haben, ist das Gericht des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder des Beschäftigungsortes zuständig. Bei Klagen des Verbrauchers gegen GLS Austria gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

8.4. Streit oder Beschwerdefälle mit der GLS Austria, die für den Kunden nicht zu dessen Zufriedenheit gelöst werden konnten, können der Regulierungsbehörde (Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH/Wien) vorgelegt werden.

Stand: September 2019

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1. Geltung

1.1 Diese Besonderen Geschäftsbedingungen (BGB)gelten für alle Tätigkeiten, die GLS aufgrund von Bestellungen über GLS-ONE durchführt, insbesondere für, die Abfertigung, den Umschlag, die Lagerung und den Transportvon Paketen innerhalb Deutschlands und international,gleichgültig ob GLS Austria die Leistungen selbst erbringtoder von Dritten durchführen lässt. Ergänzend finden derLeitfaden für sporadische Versender sowie die NB GutRichtlinie Anwendung. (Siehe: Download NB-Gut_Richtlinien ).

1.2 Für den Fall, dass zwingende gesetzliche Bestimmungen z.B. des UGB oder der CMR (Convention on theContract for the International Carriage of Goods by Road,Geneva, May 1956 and Protocol of 5th July 1978, Geneva) etwas anderes bestimmen, gehen diese Bestimmungen denBesonderen Geschäftsbedingungen für den Online-Vertriebvor. Soweit diese Geschäftsbedingungen keine Regelungentreffen, gelten die Vorschriften des UGB sowie die Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) unterAufhebung der Abschnitte X u. XI und §§ 7, 35 und 54.

Informationen rund um unseren Datenschutz finden Sie unter https://gls-group.eu/AT/de/datenschutz

2. Zustandekommen des Vertrages, Entgelte

2.1 Über GLS-ONE kann der Versender selbständig Paketaufkleber erstellen und das Paket in einem GLS PaketShop zur Beförderung aufgeben. Es können mehrere Paketeauf einmal beauftragt werden.

2.2 Es gelten die bei Vornahme der Bestellung aktuellen Preise und Zuschläge für GLS-ONE, die unter gls-one.at einsehbar sind. Das Entgelt ist während der Bestellungzu entrichten. GLS akzeptiert Zahlungen per PayPal undper VISA- und MasterCard-Kreditkarten. Bei Kreditkartenzahlungen wird der Buchungstext in der Abrechnung den Eintrag www.gls-one.eu enthalten.

2.3 Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Zahlungsvorgang erfolgreich abgeschlossen wurde.

2.4 Im Anschluss an die Bestellung kann der Versender die Quittung sowie den Paketaufkleber für das beauftragte Paket ausdrucken. Daneben erhält der Versender eine automatische Bestätigungs-E-Mail, die nochmals die wesentlichen Vertragsbestandteile und die BGB mit Widerrufsbelehrung enthält.

2.5 Auf Anfrage des Versenders bei dem in der Quittung und der Bestätigungs-E-Mail angegebenen Depot erstellt GLS eine Rechnung.

3. Widerrufsbelehrung

3.1 Sofern Sie diesen Vertrag als Verbraucher schließen, haben Sie folgendes Widerrufsrecht.

3.2 Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (General Logistics Systems Austria GmbH Debitorenbuchhaltung Traunuferstr. 105a, 4052 Ansfelden, Fax +43 5 9876 2000, E-Mail customer-service@gls-one.at ) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das unter https://www.gls-one.at/AT/de/GLS-ONE_widerrufsformular_AT.pdf erhältliche Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

3.3 Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

4. Leistungsumfang und Hindernisse

4.1 GLS führt als Massenpaketdienstleister Paketbeförderungen durch. Durch standardisierte Abläufe wird eine möglichst ökonomische und schnelle Beförderung erreicht. Die Pakete werden als Sammelladung transportiert und innerhalb der Depots und Umschlagplätze über automatische Bandanlagen sortiert. Bei Eingang im Versanddepot, bei Durchlaufen eines Umschlagplatzes, bei Eingang im Empfangsdepot, bei Übernahme durch den Zustellfahrer sowie bei der Ablieferung werden die Pakete regelmäßig gescannt. Datum und Uhrzeit werden dabei registriert. Weitere Schnittstellendokumentationen erfolgen nicht.

4.2 GLS ist nicht zur Untersuchung sowie zur Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung verpflichtet.

4.3 Weisungen, die nach Übergabe eines Paketes vom Versender erteilt worden sind, müssen nicht befolgt werden.

4.4 Die Annahme der Pakete im PaketShop wird mit den von GLS dafür vorgesehenen Quittungen dokumentiert.

4.5 Die Zustellung der Pakete, die dem annehmenden Depot (= Versanddepot) bis 17 Uhr zur Verfügung stehen, erfolgt werktags außer samstags innerhalb Österreichs regelmäßig innerhalb von 24 Stunden (Regellaufzeit) frei Haus Empfänger. Die Einhaltung der Regellaufzeit wird weder zugesichert noch garantiert.

4.5.1 GLS unternimmt maximal zwei Zustellversuche.

4.5.2 Die Zustellung von Paketen kann bei gewerblichen Empfängern beim Pförtner, an der Posteingangsstelle oder der Warenannahme erfolgen. Eine Zustellung an Postfachadressen ist ausgeschlossen.

4.5.3 Die Zustellung von Paketen erfolgt mit befreiender Wirkung gegen Unterschrift des Empfängers oder einer an der Abgabestelle des Empfängers anwesenden Person sofern nach den konkreten Umständen keine begründeten Zweifel an deren Empfangsberechtigung bestehen. Der Versender ist einverstanden, dass Pakete - nach einem erfolglosen Zustellversuch beim Empfänger - bei einem Nachbarn des Empfängers oder in einem nahe gelegenen GLS Paket Shop mit befreiender Wirkung zugestellt werden dürfen (alternative Zustellung), es sei denn, dass nach den konkreten Umständen begründete Zweifel daran bestehen, dass die alternative Zustellung den Interessen des Versenders oder Empfängers entspricht.

4.5.4 Als Abliefernachweis gilt die Reproduktion der in digitalisierter Form vorliegenden Unterschrift der Empfangsperson, die diese mittels Touchpen auf dem Scannerdisplay geleistet hat, sowie ggf. der von ihr unterzeichnete Rollkartenabschnitt.

4.5.5 Hat der Empfänger GLS eine Abstellgenehmigung erteilt, gilt das Paket als zugestellt, wenn es an der in der Genehmigung bezeichneten Stelle abgestellt worden ist.

4.6 Wird die Erfüllung einer Leistung durch ein Hindernis unmöglich gemacht, das nicht dem Risikobereich von GLS Austria zuzurechnen ist (z. B. Naturkatastrophen, höhere Gewalt), wird GLS Austria für die Dauer dieses Hindernisses von der Erfüllung der Leistung befreit.

4.7 Können Pakete nicht nach den Ziffern 4.5.1 bis 4.5.5 an den Empfänger bzw. an eine in Ziffer 4.5.3. genannte Person oder im PaketShop zugestellt werden und ist eine Rückbeförderung an den Versender mangels Kenntnis der Person des Versenders ausgeschlossen oder verweigert der Versender die Annahme, ist GLS berechtigt, die Pakete nach Ablauf einer 90-tägigen Frist ab Feststellung der Unzustellbarkeit zu verwerten. Pakete, deren Inhalt unverwertbar ist,darf GLS vernichten.

5. Beförderungsausschlüsse (Verbotsgüter)

5.1 Angesichts der unter Ziffer 4.1 dargestellten Abläufe sind nachfolgend angeführte Güter aufgrund ihres Wertes bzw. ihrer Beschaffenheit von der Beförderung durch GLS Austria ausgeschlossen:

  • Pakete, deren Warenwert € 550,- überschreitet
  • Güter mit einem Warenwert unter € 550,-, durch deren Verlust oder Beschädigung hohe Folgeschäden entstehen können (z.B. Datenträger)
  • Pakete mit einem Gewicht von mehr als 31,5 kg
  • Pakete mit einem Gurtmaß (= Umfang zuzüglich längste Seite) von mehr als 3 m, einer Länge von mehr als 2 m, einer Höhe von mehr als 0,6 m bzw. einer Breite von mehr als 0,8 m
  • unzureichend bzw. nicht beanspruchungsgerecht verpackte Güter
  • gebündelte Sendungen
  • Güter, die in irgendeiner Weise einer gesonderten oder besonders sorgsamen Behandlung bedürfen (weil sie z.B. besonders zerbrechlich sind oder nur stehend oder nur auf einer bestimmten Seite liegend transportiert werden können)
  • Gepäckstücke wie z.B. Koffer und Reisetaschen
  • verderbliche oder temperaturempfindliche Güter, sterbliche Überreste, lebende Tiere
  • verschreibungspflichtige Medikamente sowie Medikamente die von anderen Gütern (z.B. von Reifen, Gefahrgütern) getrennt befördert werden müssen, Impfstoffe, Insulin und Betäubungsmittel,
  • Unikate (z.B. Kunstgegenstände, Antiquitäten, Autographen),
  • Edelmetalle und -steine, echter Schmuck, echte Perlen, Geld, Münzen, Medaillen
  • Telefonwertkarten und Pre-Paid-Karten (z.B. für Mobiltelefone)
  • Urkunden und Dokumente (z.B. Reisepass, Führerschein) sowie geldwerte Urkunden und Dokumente (z.B. Wertpapiere, Wechsel, Sparbücher, Gutscheine, Eintrittskarten, Bahn-/Bus-/Flugtickets,Voucher)
  • Schusswaffen und Waffenteile im Sinne des § 1ff Waffengesetz
  • Abfälle, Problemstoffe und radioaktive Stoffe aller Art
  • Gefahrgut
  • Pakete mit der Frankatur„unfrei“
  • kennzeichnungspflichtige Pakete,die nicht oder nicht richtig bzw. ausreichend gekennzeichnet sind
  • Pakete, deren Inhalt, äußere Gestaltung, Beförderung oder Lagerung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstößt;hiervon erfasst sind auch Pakete,deren Inhalt gegen Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums verstößt einschließlich gefälschter oder nicht lizenzierter Kopien von Produkten (Markenpiraterie)
  • Güter oder Pakete, deren Versand nach den jeweils anwendbaren Sanktionsgesetzen insbesondere wegen des Inhalts, des Empfängers oder aufgrund des Herkunfts- oder Empfangslandes verboten ist. Sanktionsgesetze umfassen alle Gesetze, Bestimmungen und Sanktionsmaßnahmen (Handels- und Wirtschaftsbeschränkungen) gegen Länder, Personen/Personengruppen oder Unternehmen, einschließlich Maßnahmen, die durch die Vereinten Nationen, die Europäische Union und die europäischen Mitgliedsstaaten verhängt wurden
  • Pakete mit einem der folgenden Ziele:
  • außerhalb der EU: alle Länder (Zollrelationen), ausgenommen Monaco,
  • innerhalb der EU: Andorra, Ceuta, Griechenland, Livigno, Malta, Melilla, San Marino, Zypern, die Stadt Büsingen am Hochrhein (PLZ: D-78266), Überseegebiete und alle europäischen Inseln ausgenommen deutsche und kroatische Inseln und Irland.

5.2 Zusätzlich ausgeschlossen sind:

von der Beförderung ins Ausland

  • Tabakwaren und Spirituosen,
  • Persönliche Effekten und Carnet-ATA-Waren.
  • Reifen, soweit das Empfangsland Schweden ist.

5.3 Der Versender ist zur Einhaltung der Beförderungsausschlüsse verpflichtet und hat vor der Übergabe der Pakete an GLS Austria entsprechende Kontrollen durchzuführen. GLS Austria übernimmt ausschließlich verschlossene Pakete, welche während der Beförderung nur in gesetzlich zulässigen Ausnahmesituationen geöffnet werden. GLS Austria obliegt keine Verpflichtung zur Überprüfung des Pakets bzw. seiner Verpackung hinsichtlich eines Verstoßes gegen die angeführten Beförderungsausschlüsse.

5.4 Beauftragt der Versender GLS Austria mit dem Transport eines Pakets, dessen Beförderung gemäß den Ziffern 5.1. bis 5.2. ausgeschlossen ist, ohne dass GLS Austria den Transport vor Übergabe schriftlich genehmigt hat, so erfolgt der Transport auf Risiko des Versenders. Darüber hinaus haftet der Versender in diesem Fall für alle Schäden und Kosten, die GLS Austria bzw. Dritte infolge der vertragswidrigen Beauftragung erleiden. Dies beinhaltet auch den Aufwandersatz für angemessene, von GLS Austria zur Beseitigung des vertragswidrigen Zustands oder Abwehr von Gefahren veranlasste Maßnahmen, wie z.B. Sicherstellung, Besondere Geschäftsbedingungen Zwischenlagerung, Rücksendung, Entsorgung, Reinigung. GLS Austria steht es zudem ohne vorherige Rücksprache mit dem Versender uneingeschränkt frei, dem Versender das Paket zur Abholung bereit zu stellen, an ihn zurück zu befördern, einzulagern oder an einen anderen Dienstleister zur Weiterbeförderung zu übergeben, welcher keinen entsprechenden Beförderungsausschluss vorsieht. Sofern es die Sachlage rechtfertigt, ist GLS Austria des Weiteren berechtigt, solche Güter nach Benachrichtigung des Versenders zur Abwehr von Gefahren zu vernichten.

5.5 Auf dem Paket angebrachte Beschriftungen oder Kennzeichen, die auf eine in Ziffer 5.1 bis 5.2 genannte Beschaffenheit hinweisen, gelten nicht als Inkenntnissetzen von GLS Austria. Eine Zustimmung durch den Paket Shop Betreiber oder einen Frachtführer bzw. deren Dienstnehmer oder Erfüllungsgehilfen oder eine stillschweigende Übernahme eines Pakets stellt keine Zustimmung von GLS Austria zur Beförderung entgegen eines Beförderungsausschlusses dar.

6. Pflichten des Versenders

6.1 Das Paket ist von dem Versender mit dem von GLS über GLS-ONE individuell generierten Paketaufkleber zu versehen. Der Versender trägt dafür Sorge, dass die für die Durchführung der Bestellung und den Ausdruck des Paketaufklebers erforderliche Hard- und Software vorhanden und funktionstüchtig ist. Fehler beim Druck des Paketaufklebers gehen zu Lasten des Versenders. Der Versender hat sicherzustellen, dass bei Übergabe des Paketes nur ein einziger, unbeschädigter Paketaufkleber gut sichtbar und unverdeckt auf der größten Seite des Paketes angebracht ist. Alte Paketaufkleber, Adressangaben oder sonstige alte Kennzeichen sind zu beseitigen. Der Versender ist dafür verantwortlich, dass die Daten des tatsächlich zur Beförderung an GLS übergebenen Paketes mit den Daten des generierten Paketaufklebers übereinstimmen.

6.2 Kommt der Versender seinen Verpflichtungen aus Ziffer 6.1 nicht nach, kann GLS nach pflichtgemäßem Ermessen das Paket ausladen, einlagern, sichern oder zurückbefördern, ohne gegenüber dem Versender deshalb schadensersatzpflichtig zu werden, und kann von dem Versender Ersatz der erforderlichen Aufwendungen wegen dieser Maßnahmen verlangen. Bei Versendungen ins EUAusland obliegt die Erfüllung der Nachweispflichten im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen dem Versender.

6.3 Versendungen unter Verwendung des individuell für den Versender generierten Paketaufklebers werden in jedem Fall dem Versender zugerechnet. Der Versender ist verpflichtet, GLS eine missbräuchliche Nutzung seines GLS-ONE-Zugangs unverzüglich anzuzeigen. Im Fall der missbräuchlichen oder sonst vertragswidrigen Nutzung ist GLS berechtigt, den GLS-ONE-Zugang des Versenders zu sperren. Der Versender haftet GLS für Schäden, die durch die missbräuchliche Nutzung seines GLS-ONE-Zugangs entstehen, soweit er diese zu vertreten hat.

6.4 Der Versender ist für eine beanspruchungsgerechte und auf das zu versendende Gut abgestimmte Innen- und Außenverpackung verantwortlich. Dabei sind die aufgrund des in Ziffer 4.1 dargestellten Transportablaufs zu erwartenden Transportbelastungen zu berücksichtigen. Das Gut ist so zu verpacken, dass es zum einen selbst vor Verlust und Beschädigung geschützt wird und zum anderen kein Schaden an Personen, am Betriebsmaterial und an anderen transportierten Paketen entstehen kann. Die Verpackung muss zudem gewährleisten, dass ein Zugriff auf den Paketinhalt nicht möglich ist, ohne eindeutige Spuren an der Außenverpackung zu hinterlassen. Als Hilfestellung zu diesem Thema dient die Verpackungsleitlinie von GLS (siehe: www.gls-paketshop.at )

7. Haftung

7.1 GLS Austria haftet nach den einschlägigen österreichischen gesetzlichen Bestimmungen bei entgeltlicher Beförderung von Gütern auf der Straße (§ 439a UGB) für den gänzlichen oder teilweisen Verlust sowie für die Beschädigung des Gutes bis zu einem Betrag von 8,33 Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds je kg des Rohgewichts, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Pakets und dessen Zustellung eintritt. Der aktuelle Kurswert der Sonderziehungsrechte kann unter www.oenb.at abgefragt werden. GLS Austria haftet nicht für Folgeschäden und Folgekosten wie z.B. rein wirtschaftliche Verluste, Gewinneinbußen, entgangenen Gewinn oder Umsatzverluste, Aufwendungen von Ersatzvornahmen, Vertragsstrafen, die der Versender gegenüber Dritten zu leisten verpflichtet ist, es sei denn, der Schaden ist vorsätzlich oder grob fahrlässig durch GLS Austria herbeigeführt worden.

7.2 Die Haftung für Verspätungsschäden bemisst sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

7.3 In den Fällen, in denen der Versender keine Transportversicherung abgeschlossen hat, erstattet GLS Austria über die Haftungsgrenze nach Ziffer 7.1 Satz 1 hinaus den Wert des versandten Gutes, in der Höhe begrenzt auf

  • den Einkaufspreis (Produktionskosten) bzw.
  • bei gebrauchten Gütern den Zeitwert bzw.
  • bei aus Anlass einer Versteigerung versendeten Gütern den Versteigerungspreis,

je nachdem, welcher Betrag im Einzelfall der niedrigste ist, maximal jedoch € 550,- je Paket, es sei denn, der Schaden ist vorsätzlich oder grob fahrlässig durch GLS Austria herbeigeführt worden. Dieser Verzicht auf die Haftungsgrenze nach Ziffer 7.1 Satz 1 gilt jedoch nicht für Pakete, deren Beförderung gemäß den Ziffern 5.1 bis 5.2 ausgeschlossen ist.

7.4 Ein zwischen dem Versicherer des Versenders und dem Versender vereinbarter Selbstbehalt begründet nur dann einen entsprechenden Verzicht von GLS Austria auf die Haftungsgrenze nach Ziffer 7.1 Satz 1, wenn dies zwischen dem Versender und GLS Austria ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

7.5 Der Versender hat im Falle einer Beschädigung das als beschädigt bezeichnete Gut in jener Verpackung, wie es GLS Austria zum Transport übergeben wurde, aufzubewahren und sicherzustellen, dass es zur Abholung durch GLS Austria bereitsteht. Ist das Gut in der Versandverpackung nicht mehr vorhanden oder kann es nicht bereit gestellt werden, so ist die Haftung von GLS Austria auf den in Ziffer 7.1 Satz 1 genannten Betrag begrenzt.

8. Nebenabreden/ Teilwirksamkeit / Gerichtsstand

8.1 Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

8.2 Sollte eine Bestimmung dieser BGB unwirksam sein, wird hierdurch der Bestand der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

8.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Linz/Donau soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht.

9. Alternative Streitbeilegung

9.1 Informationen zur Online-Streitbeilegung für Verbraucher: Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten (sog. „OS-Plattform“) eingerichtet. Die OS-Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kauf-/ Dienstleistungsverträgen erwachsen. Der Kunde kann die OS-Plattform unter dem folgenden Link erreichen: http://ec.europa.eu/consumers/odr . E-Mail-Adresse GLS: customer-service@gls-one.at .

9.2 GLS nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren von einer Verbraucherschlichtungstelle teil.

Stand: September 2021